Feuerprobe fĂŒr die Ersatzbaustoffverordnung, die zum 01.08.2023 in Kraft tritt
Verordnung muss sich in der Praxis behaupten: VerbĂ€nde bekrĂ€ftigen Notwendigkeit einer zĂŒgigen Abfallende-Regelung und einer VerschĂ€rfung des §45 KrWG
Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Kreislaufwirtschaft e. V., die BRB Bundesvereinigung Recyclingbaustoffe
e.V. und die IGAM Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter
von MĂŒllverbrennungsschlacken nehmen das Inkrafttreten der
Ersatzbaustoffverordnung zum Anlass, die Forderungen nach einem
Abfallende fĂŒr alle Materialklassen nach EBV und einer VerschĂ€rfung des
§45 KrWG zu erneuern.
Nach ĂŒber 15 Jahren Erarbeitungsdauer und
zwei Jahren Ăbergangsfrist tritt die Ersatzbaustoffverordnung an diesem
Dienstag, den 01. August 2023, nun endlich in Kraft und regelt erstmals
bundeseinheitlich die Herstellung und den Einsatz von mineralischen
Ersatzbaustoffen im StraĂen-, Erd- und Tiefbau. Nach zwei intensiven
Jahren der Vorbereitung fĂŒr die Unternehmen der Recyclingbranche, die
VerbÀnde und Behörden stehe die Verordnung nun vor der eigentlichen
Feuerprobe und mĂŒsse sich in der Praxis behaupten.
Ein
möglicherweise etwas holpriger Start sei mit Blick auf die KomplexitÀt
des Verordnungstextes auch trotz der guten Vorarbeit nicht ganz zu
vermeiden. Vor diesem Hintergrund wiege es umso schwerer, dass die vor
kurzem beschlossene erste Novelle der EBV nicht dazu genutzt wurde, um
die EBV in fĂŒr die Praxis entscheidenden Punkten auszubessern, so
BDE-PrÀsident Peter Kurth.
âWir sprechen uns wie der Bundesrat in
seinem Beschluss vom 07.07.2023 fĂŒr eine erneute zeitnahe Ăberarbeitung
der EBV an einigen zentralen Stellen aus. Wir unterstĂŒtzen ausdrĂŒcklich
die PlĂ€ne des BMUV, eine gesonderte âAbfallende-Verordnungâ noch im
Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten und verweisen in diesem
Zusammenhang erneut darauf, dass die ordnungsgemĂ€Ăe Herstellung,
GĂŒteĂŒberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemÀà EBV
nicht zu schÀdlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetztes fĂŒhren. Eine Abfallende-Verordnung, die
nur einen Teil der Materialklassen der EBV abdeckt, ist somit nicht
sinngemÀà und wĂŒrde dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen
KreislauffĂŒhrung in der Bauwirtschaft nicht gerecht werden.â
Michael
Stoll, Vorsitzender der BRB weist auf ein weiteres Problem aus Sicht
der VerbĂ€nde hin: "Die Verordnung schlieĂt eine Verwendung von
Baustoffrecycling-Material der besten GĂŒteklasse auf kiesigem
Untergrund, also u.a. in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands aus.
Diese EinschrĂ€nkung geht aus nicht erkennbarem Grund weit ĂŒber die
wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung sowie die bis
31.07.2023 geltenden LĂ€nderregelungen hinaus und wird das
Baustoffrecycling in den jeweiligen Regionen erheblich reduzieren, wenn
nicht gar ganz beenden. Diese Regelung ist nicht im Sinne der
Kreislaufwirtschaft und muss schnellstens angepasst werden.â
Der
Vorsitzende der IGAM, Dieter Kersting, betont schlieĂlich die nach wie
vor ĂŒberwĂ€ltigende Rolle der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Die
Ersatzbaustoffverordnung könne sich nur in der Praxis beweisen, wenn
Bund und LĂ€nder endlich auch bei diesem Thema weitere notwendige
Schritte gehen wĂŒrden. So betonte Kersting, dass die erneute Anpassung
von § 45 KrWG ĂŒberfĂ€llig sei. Dies sĂ€hen glĂŒcklicherweise auch immer
mehr Behördenvertreter ein: âEine NachschĂ€rfung von § 45 KrWG muss u.a.
die EinfĂŒhrung einer rechtsverbindlichen BegrĂŒndungspflicht der
öffentlichen Auftraggeber und eine ausdrĂŒckliche Regelung des
vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Sinne einer Klarstellung, dass es
sich bei den Beschaffungspflichten der öffentl. Auftraggeber um
justiziable Rechtspflichten handele, beinhalten.â
Copyright: | © BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (31.07.2023) |
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