Feuerprobe fĂŒr die Ersatzbaustoffverordnung, die zum 01.08.2023 in Kraft tritt

Verordnung muss sich in der Praxis behaupten: VerbĂ€nde bekrĂ€ftigen Notwendigkeit einer zĂŒgigen Abfallende-Regelung und einer VerschĂ€rfung des §45 KrWG

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V., die BRB Bundesvereinigung Recyclingbaustoffe e.V. und die IGAM Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von MĂŒllverbrennungsschlacken nehmen das Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung zum Anlass, die Forderungen nach einem Abfallende fĂŒr alle Materialklassen nach EBV und einer VerschĂ€rfung des §45 KrWG zu erneuern.


Nach ĂŒber 15 Jahren Erarbeitungsdauer und zwei Jahren Übergangsfrist tritt die Ersatzbaustoffverordnung an diesem Dienstag, den 01. August 2023, nun endlich in Kraft und regelt erstmals bundeseinheitlich die Herstellung und den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßen-, Erd- und Tiefbau. Nach zwei intensiven Jahren der Vorbereitung fĂŒr die Unternehmen der Recyclingbranche, die VerbĂ€nde und Behörden stehe die Verordnung nun vor der eigentlichen Feuerprobe und mĂŒsse sich in der Praxis behaupten.

Ein möglicherweise etwas holpriger Start sei mit Blick auf die KomplexitĂ€t des Verordnungstextes auch trotz der guten Vorarbeit nicht ganz zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wiege es umso schwerer, dass die vor kurzem beschlossene erste Novelle der EBV nicht dazu genutzt wurde, um die EBV in fĂŒr die Praxis entscheidenden Punkten auszubessern, so BDE-PrĂ€sident Peter Kurth.

„Wir sprechen uns wie der Bundesrat in seinem Beschluss vom 07.07.2023 fĂŒr eine erneute zeitnahe Überarbeitung der EBV an einigen zentralen Stellen aus. Wir unterstĂŒtzen ausdrĂŒcklich die PlĂ€ne des BMUV, eine gesonderte „Abfallende-Verordnung“ noch im Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten und verweisen in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die ordnungsgemĂ€ĂŸe Herstellung, GĂŒteĂŒberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemĂ€ĂŸ EBV nicht zu schĂ€dlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes fĂŒhren. Eine Abfallende-Verordnung, die nur einen Teil der Materialklassen der EBV abdeckt, ist somit nicht sinngemĂ€ĂŸ und wĂŒrde dem wichtigen Ziel einer nachhaltigen KreislauffĂŒhrung in der Bauwirtschaft nicht gerecht werden.“

Michael Stoll, Vorsitzender der BRB weist auf ein weiteres Problem aus Sicht der VerbĂ€nde hin: "Die Verordnung schließt eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material der besten GĂŒteklasse auf kiesigem Untergrund, also u.a. in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands aus. Diese EinschrĂ€nkung geht aus nicht erkennbarem Grund weit ĂŒber die wissenschaftlichen Grundlagen der Ersatzbaustoffverordnung sowie die bis 31.07.2023 geltenden LĂ€nderregelungen hinaus und wird das Baustoffrecycling in den jeweiligen Regionen erheblich reduzieren, wenn nicht gar ganz beenden. Diese Regelung ist nicht im Sinne der Kreislaufwirtschaft und muss schnellstens angepasst werden.“

Der Vorsitzende der IGAM, Dieter Kersting, betont schließlich die nach wie vor ĂŒberwĂ€ltigende Rolle der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Die Ersatzbaustoffverordnung könne sich nur in der Praxis beweisen, wenn Bund und LĂ€nder endlich auch bei diesem Thema weitere notwendige Schritte gehen wĂŒrden. So betonte Kersting, dass die erneute Anpassung von § 45 KrWG ĂŒberfĂ€llig sei. Dies sĂ€hen glĂŒcklicherweise auch immer mehr Behördenvertreter ein: „Eine NachschĂ€rfung von § 45 KrWG muss u.a. die EinfĂŒhrung einer rechtsverbindlichen BegrĂŒndungspflicht der öffentlichen Auftraggeber und eine ausdrĂŒckliche Regelung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Sinne einer Klarstellung, dass es sich bei den Beschaffungspflichten der öffentl. Auftraggeber um justiziable Rechtspflichten handele, beinhalten.“

Link zur Originalnachricht >>>



Copyright: © BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (31.07.2023)
 
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