Was tun gegen Fehlwürfe

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) gibt in seiner Informationsschrift Empfehlungen zur Vermeidung von Fehl-würfen bei der getrennten Sammlung

In der im April 2021 herausgegebenen Informati-on 102 „Was tun gegen Fehlwürfe“ wird aufgezeigt, mit welchen Maßnahmen die Sortenreinheit von Wertstoffsammlungen verbessert werden kann. Es werden nicht nur satzungsrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, sondern auch beispielhaft Öffentlichkeitskampagnen und Kontrollmechanismen.

Die Schrift befasst sich mit den Sammlungen für Altpapier, Altglas, Bioabfall und Verpackungsabfall. Aus Sicht des VKU ist die Qualitätssicherung der eingesammelten Verwertungsabfälle eine zentrale Herausforderung für die kommunale Entsorgungswirtschaft.

Nach Ansicht des kommunalen Verbandes reicht die bloße Änderung einer Abfallsatzung allein nicht. Vielmehr bedarf es eines umfangreicheren Ansatzes. Dazu gehören die frühzeitige Beteiligung der Bürger und regelmäßige Kontrollen.

Schlechte Sammelqualitäten führen zu schlechten Outputqualitäten, macht der Geschäftsführer der Dortmunder Wertstoff GmbH im Vorwort der Broschüre deutlich. Die Sortenreinheit sinkt mit abnehmender sozialer Kontrolle und steigender Anonymität an den Anfallstellen. Vor diesem Hintergrund hat die Dortmunder Wertstoff GmbH begonnen, offensichtlich fehlbefüllte Behälter nicht mehr zu leeren und in diesem Zusammenhang entstehende Kosten verursachergerecht zuzuordnen.

Anlass der Schrift war die in vielen Kommunen bereits erfolgte oder noch anstehende Umstel-lung der Erfassung von Leichtverpackungen von einer Sacksammlung zu einer Sammlung mittels gelber Tonne und die damit einhergehende Befürchtung einer ansteigenden Fehlwurfquote. Die Frage der Sortenreinheit stellt sich aber nicht nur bei LVP, sondern auch bei den anderen Wertstofffraktionen, etwa bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen.

Nach grundlegenden Ausführungen zu den Getrenntsammelpflichten des KrWG sowie zur Reichweite der kommunalen Satzungskompetenz allgemein, wird dann auch in einem eigenen Kapitel auf die Qualitätssicherung für Bioabfälle eingegangen.

Qualitätssicherung für Bioabfälle

Neben den Bemühungen um eine steigende quantitative Bioguterfassung sind nach Auffassung des VKU auch qualitative Zielsetzungen erforderlich, die sich auf die Sortenreinheit der Bioabfälle beziehen. Fehlbefüllungen sollen schon am Entstehungsort vermieden werden. Der Bürger soll angehalten werden, seine Biotonne ausschließlich mit Material zu befüllen, das gemäß den Vorsortiervorgaben der zuständigen Gebietskörperschaft zulässig ist. Im Grundsatz sei jeder Fehlwurf als unzulässig zu werten, heißt es in der Broschüre.

In der Abfallsatzung sollte auch ein Verbot von „biologisch abbaubaren“ oder „kompostierbaren“ Kunststoffen wie Tragetaschen, Verpackungen, Cateringmaterialien oder Kaffeekapseln explizit aufgeführt werden. Dies gelte auch dann, wenn diese Produkte nach DIN EN 13432 oder DIN EN 14995 als „biologisch abbaubar“ oder „kompostierbar“ zertifiziert sind. Soweit auch biologisch abbaubare Bioabfall-Sammelbeutel ausgeschlossen werden, was bei vielen Kommunen der Fall sei, sei auch dies eindeutig zu kommunizieren.

Als in der Abfallsatzung zur Durchsetzung einer sortenreinen Erfassung von Bioabfällen relevant werden folgende Punkte genannt:

  • Verpflichtung des Abfallbesitzers, Bioabfälle getrennt zu erfassen und zu überlassen sowie damit verbunden das Verbot, Bioabfälle mit dem Restmüll zu entsorgen.
  • Konkrete Vorsortiervorgaben, welche Stoffe als Bioabfälle getrennt zu sammeln sind und welche nicht.ï‚·
  • Größe der zugelassenen Biotonnen und das zur Verfügung gestellte Biotonnenvolumen (pro angeschlossenem Abfallerzeuger). Das Biotonnenvolumen sollte ausreichend bemessen sein und die gemeinsame Erfassung von Küchen-und Gartenabfällen ermöglichen.ï‚·
  • Restabfallvolumen: Bei einem zu geringen Volumen besteht die Gefahr, dass bei überfüllter Restmülltonne die Biotonne als Entsorgungsalternative dient.
  • Behälterbezogene Sanktionen bei Fehlbefüllungen von Biotonnen müssen ausdrücklich in der Abfall-und Abfallgebührensatzung vorgesehen sein. Ein abgestuftes Vorgehen wird empfohlen: Nichtleerung von fehlbefüllten Biotonnen; gebührenpflichtige Leerung von fehlbefüllten Biotonnen als Restmüll; Einzug der Biotonnen bei wiederholter Fehlbefüllung.

Weiter heißt es: Eine gute Satzung alleine garantiert jedoch keine sortenreine Getrenntsammlung. Die Kontrolle der Getrenntsammlung und Maßnahmen bei Fehlbefüllungen gehören zwingend dazu:

  • Wiederholte Stichproben in wechselnden Sammelgebieten, insbesondere zur Feststellung von Punktquellen mit starken Verunreinigungen sind in der Regel ausreichend. Die Ãœberwachung der Trennung kann stichprobenartig durch Sichtung und visuelle Schätzung durch Müllwerker im Rahmen der Behälterleerung erfolgen. ï‚·
  • Biotonnenkontrollen müssen den Abfallerzeugern vorab erklärt und Sanktionsmaßnahmen durch Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Dadurch wirken Kontrollen und Sanktionen über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus.

Ergänzt werden die allgemeinen Ausführungen durch zahlreiche Praxisbeispiele wie etwa Flensburg (Änderung der Satzung); Oldenburg (begleitende Kampagne zu Biotonnenkontrollen); Wetteraukreis (regelmäßige Biotonnenkontrollen); Niddataler Humus-und Erdenwerk (Sichtkontrollen bei der Anlieferung von Bioabfälen mit Reklamation und Zurückweisung bei starken Verunreinigungen).

Angesprochen werden auch Kontrollen durch den Abfallwirtschaftsbetrieb oder als Bestandteil des Vertrages zur Sammlung und des Transports. Weiter werden Beispiele überregionaler Großkampagnen vorgestellt wie etwa „#wirfuerbio“ und wie Behälterkontrollen als Baustein von Kampagnen genutzt werden können.

Die VKU-Information 102 „Was tun gegen Fehlwürfe?“ kann zum Preis von 22 Euro (Mitglieder des VKU) bzw. für 28 Euro (Nichtmitglieder) zzgl. MwSt. und Versandkosten über www.vku-shop.de bestellt werden. (KE)

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