Gewährleistung der Entsorgungssicherheit

Wichtiges Rundschreiben des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu aktuellen Entwicklungen und Verhaltensregeln im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2020.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der aktuellen Entwicklungen und Verhaltensregeln im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 teilen wir Ihnen – den Bereich Abfallwirtschaft betreffend – Folgendes mit:

  1. Wegen der notwendigen Regelungen zur Eindämmung des dynamischen Infektionsgeschehens kann es aufgrund der ambulanten Betreuung von COVID-19-Verdachtsfällen und -Patienten in ihren Wohnungen und Häusern zu übervollen Restmüllbehältern sowie Müllsäcken neben den Restmülltonnen kommen. Wir bitten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund dieser außergewöhnlichen Situation und zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung, dieses erhöhte Restmüllaufkommen unbürokratisch mit zu entsorgen.

  2. Die kommunalen Wertstoffhöfe leisten einen wichtigen Beitrag zur Entsorgungssicherheit in Bayern. Sie sind Teil der Entsorgungsstruktur, ihre Benutzung gehört zu den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens. Durch Schließung der kommunalen Wertstoffhöfe käme es in wachsendem Maße zur Entsorgung diverser Abfallströme, die normalerweise getrennten Sammlungen zugeführt werden, über die Restmülltonnen. Dies würde insbesondere zu einer Überforderung der Abhollogistik sowie zu einer Verringerung der verfügbaren Kapazitäten in den Abfallverbrennungsanlagen führen.

    Wir empfehlen daher, die kommunalen Wertstoffhöfe weiterhin geöffnet zu halten. Dies ist auch im Sinne der Allgemeinverfügung des StMGP vom 16.03.2020 (Az. 51-G8000-2020/122-67 (Az. 51-G8000-2020/122-67, siehe anbei und dort insbesondere Nr. 2), siehe anbei und dort insbesondere Nr. 2). Um eine Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 so gut wie möglich zu verhindern, ist es jedoch erforderlich, vor Ort verstärkt auf Hygieneaspekte zu achten. Wir raten daher zu einer Beschränkung der Zahl der Benutzer eines Wertstoffhofes auf maximal 10 Personen zur gleichen Zeit. Des Weiteren sollte auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen den Benutzern und dem Personal der Wertstoffhöfe geachtet werden.

  3. Die Aufrechterhaltung der Abfallsammelinfrastruktur muss selbstverständlich auch für alle weiteren Fraktionen, wie beispielsweise Papier, Glas und Kunststoffabfälle, – unabhängig von Überlassungspflichten – sichergestellt werden. Das gilt auch für die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen durch die dualen Systeme. Derzeit besteht kein Anlass, die Erfassung zu ändern oder gar einzustellen. Wie bereits oben beschrieben, ist es wichtig, das derzeitige Entsorgungsniveau vollständig aufrecht zu erhalten, insbesondere um möglicherweise auftretende Engpässe so gut wie möglich abpuffern zu können. Dies bedeutet auch, dass es derzeit keinen Grund und keinen Anlass für Einschränkungen beispielsweise beim Betrieb von Deponien gibt.

  4. Die für den jeweiligen Bereich geltenden üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Abfällen sind einzuhalten.

  5. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die ebenfalls anliegend beigefügte Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (AZ.: G51-G8000-2020/122-65) hin. Dort ist in der Begründung in Ziffer 3. geregelt, dass u. a. auch der Bereich der Entsorgung zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinn dieser Allgemeinverfügung zählt. Damit ist gewährleistet, dass für Mitarbeiter der Entsorgungswirtschaft auch nach der Schließung der Schulen, Kindertagesstätten etc. eine Betreuung der Kinder weiterhin ermöglicht wird. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass dafür bei zwei Erziehungsberechtigten beide in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sein müssen, also beide aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sein müssen.

  6. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass kommunal betriebene Gebrauchtwarenmärkte nicht zu den unter Nummer 4. der Allgemeinverfügung genannten Ladengeschäften, die zur Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendig sind, zählen. Sie sind daher entsprechend der Allgemeinverfügung zu schließen.

Wir bitten die Regierungen, dieses Schreiben mit Anlagen unverzüglich an die nachgeordneten Kreisverwaltungsbehörden und an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Regierungsbezirk weiterzuleiten. Wegen der Eilbedürftigkeit erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dieses Schreiben auch bereits als Ablichtung.

Das Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, die kommunalen Spitzenverbände in Bayern, das Landesamt für Umwelt sowie der Verband kommunaler Unternehmen, der Verband der Bayerischen Entsorgungsunternehmen e.V., der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. sowie die dualen Systeme erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Dr. Monika Kratzer
Ministerialdirigentin

Anlagen

1. Allgemeinverfügung vom 16.03.2020: Veranstaltungsverbote und Betriebsun-tersagungen anlässlich der Corona-Pandemie (Az. 51-G8000-2020/122-67)
2. Allgemeinverfügung vom 13.03.2020: Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (AZ.: G51-G8000-2020/122-65)



Copyright: © Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (19.03.2020)
 
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