Landtag von Baden-Württemberg: Wirtschaftlichkeit und ökologische Auswirkung der Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach
Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Landtag von Baden-Württemberg
15. Wahlperiode
Drucksache 15 / 2440
Eingegangen: 05. 10. 2012
Ausgegeben: 08. 11. 2012 1
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist es zutreffend, dass die geplante verpflichtende Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach zusätzliche Kosten in Höhe von bis zu 2,6 Millionen Euro verursachen wird?
2. Ist ihr bekannt, wie diese zusätzlichen Kosten gegenfinanziert werden sollen?
3. Wie beurteilt sie die Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach unter dem Gesichtspunkt einer Abfallgebühren-Erhöhung für den Bürger, welche die Abfallwirtschaft des Landkreises mit ca. 20 % bezifferte?
4. Wie beurteilt sie den im § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgeschriebenen Passus, nach dem „die Pflicht zur Verwertung von Abfällen (…) zu erfüllen sei, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sei“?
5. Wie beurteilt sie den im § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgeschriebenen Passus, nach dem „die Pflicht zur Verwertung von Abfällen (…) zu erfüllen sei, wenn für einen gewonnenen Stoff (…) ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann“, und sieht sie einen Markt als vorhanden an, selbst wenn der gewonnene Stoff (Kompost) kostenlos abzugeben ist?
6. Wie bewertet sie im Fall Lörrach die derzeitigen Kosten der Verbrennung der biologischen Abfälle mit circa 10 Megajoule/Tonne bei vollständiger energetischer Verwertung gegenüber den Mehrkosten der geplanten stofflichen Verwertung durch Kompostierung in Höhe von circa 2,6 Millionen Euro?
7. Hält sie die Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach vor dem Hintergrund einer bestehenden langfristigen vertraglichen Vereinbarung mit der Müllverwertungsanlage Basel für wirtschaftlich zumutbar?
8. Wie bewertet sie die Ergebnisse des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) in Bezug auf Umweltverbesserungen aufgrund der Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach, insbesondere da die Umweltauswirkungen der Mehrkosten in Höhe von circa 2,6 Millionen Euro außer Acht gelassen wurden?
9. Wie bewertet sie die im ifeu-Gutachten genannten möglichen ökologischen Vorteile (unter Außerachtlassung der ökologischen Auswirkungen zur Erwirtschaftung der circa 2,6 Millionen Euro Mehrkosten) der Einführung der Biotonne in Abwägung zur gesetzlich geforderten „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ am Beispiel des Landkreises Lörrach?
04. 10. 2012
Glück FDP/DVP
Begründung
Im Landkreis Lörrach ist die Einführung der Biotonne geplant. Für die Einführung dieser Biotonne werden Zusatzkosten von bis zu 2,6 Millionen Euro pro Jahr erwartet, die über eine Erhöhung der Abfallgebühren finanziert werden sollen. Die Verwaltung der Abfallwirtschaft verweist auf das Kreislaufwirtschafts - gesetz (KrWG), das die Einführung der Biotonne (getrennte Sammlung der Bioabfälle) spätestens ab dem 1. Januar 2015 vorschreibe. Zudem verweist sie darauf, dass die 2,6 Millionen Euro pro Jahr für den Landkreis wirtschaftlich zumutbar seien, da diese Zusatzkosten den Haushalt des Kreises nicht belasten, sondern über Gebühren an die Bürger weitergegeben werden. Mit dieser Anfrage soll eine Klärung erfolgen, ob im konkreten Fall von einer „wirtschaftlich zumutbaren Lösung“ gesprochen werden kann.
Antwort (Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen)
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 Nr. 4-8981.31/12 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt:
1. Ist es zutreffend, dass die geplante verpflichtende Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach zusätzliche Kosten in Höhe von bis zu 2,6 Millionen Euro verursachen wird?
Nach § 11 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Bioabfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit diese nach § 17 Absatz 1 KrWG einer Überlassungspflicht unterliegen. Von dieser Regelung sind Bioabfälle aus privaten Haushaltungen betroffen, soweit deren Erzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung durch Kompostierung auf den von ihnen im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder dies nicht beabsichtigen. Bioabfälle in diesem Sinne sind nach § 3 Absatz 7 KrWG nicht nur Grünabfälle, sondern auch Nahrungs- und Küchenabfälle.
Im Landkreis Lörrach wird bisher nur ein Teil der Bioabfälle durch getrennte Grünabfallerfassung und Eigenkompostierung getrennt erfasst und verwertet. Vor dem Hintergrund der Getrenntsammlungspflicht im Kreislaufwirtschaftsgesetz wird deshalb dieses Bioabfallkonzept zu Recht grundlegend überprüft.
Nach Auskunft des Landkreises Lörrach liegen bislang noch keine Beschlüsse zur Änderung der Bioabfallerfassung und der Einführung einer Biotonne vor. Zur Vorbereitung der Diskussion und Entscheidungsfindung hat die Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach von einem Beratungsbüro auf der Basis eines für den Landkreis angepassten Logistikmodells unterschiedliche Szenarien für die zusätzliche Getrennterfassung von Bioabfällen mit Hilfe einer Biotonne beschreiben und wirtschaftlich abschätzen lassen. Diese Schätzungen ergaben für verschiedene Abfuhrmodelle Mehrkosten zwischen 1,0 und 2,6 Millionen € jährlich. Dies entspräche pro Einwohner und Jahr zwischen 4,55 € und 11,90 €. Zum heutigen Zeitpunkt lassen sich noch keine belastbaren Aussagen zu den tatsächlichen Kosten machen, die mit einer geänderten Bioabfallerfassung verbunden wären.
2. Ist ihr bekannt, wie diese zusätzlichen Kosten gegenfinanziert werden sollen?
3. Wie beurteilt sie die Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach unter dem Gesichtspunkt einer Abfallgebühren-Erhöhung für den Bürger, welche die Abfallwirtschaft des Landkreises mit ca. 20 % bezifferte?
Da die Kosten noch nicht feststehen, wurde auch noch keine Entscheidung zur Gegenfinanzierung getroffen. Auch eine konkrete Gebührenkalkulation liegt noch nicht vor. Gebührenmodelle und mögliche Gebührenerhöhungen bis zu zwanzig Prozent wurden lediglich diskutiert.
4. Wie beurteilt sie den im § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgeschriebenen Passus, nach dem „die Pflicht zur Verwertung von Abfällen (…) zu erfüllen sei, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sei“?
Nach § 11 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Bioabfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, siehe Frage 1. Diese Pflicht gilt in dem Umfang, in dem die Grundpflicht zur Verwertung nach § 7 Absatz 2 bis 4 und das Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot des § 8 Absatz 1 dies erfordert.
Da es sich um überlassungspflichtige Abfälle handelt, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bei der Erfüllung ihrer Verwertungspflicht unmittelbar an die Grundpflichten des § 8 KrWG gebunden. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Verwertungsrangfolge und die Pflicht zur hochwertigen Verwertung nach § 8 KrWG. Nach § 8 KrWG hat diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls am besten gewährleistet. Bei Grünabfällen ist die sogenannte „Kaskadennutzung“ durch Vergärung und Kompostierung die ökologisch beste und hochwertigste Form der Verwertung, da die Abfälle dabei stofflich und energetisch verwertet werden.
Die Erforderlichkeit der Getrenntsammlung zum Zweck der hochwertigen Verwertung durch Vergärung und Kompostierung der Bioabfälle aus privaten Haushaltungen schließt die Berücksichtigung der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 7 Absatz 4 KrWG ein. Nach § 8 Absatz 1 Satz 4 KrWG steht die Durchführung der ökologisch besten Verwertungsart sowie die Hochwertigkeitspflicht gemäß § 7 Absatz 4 KrWG ebenfalls unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nach Auffassung des Umweltministeriums nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vor, da es bundesweit zahlreiche Beispiele gibt, in denen die kombinierte Form der stofflichen und energetischen Nutzung, wie sie auch im Landkreis Lörrach ins Auge gefasst wird, zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen praktiziert wird. Selbst wenn vorliegend Mehrkosten in Höhe von 2,6 Millionen € entstehen würden und dies zu Gebührenerhöhungen von zehn bis zwanzig Prozent führen würde, wäre diese Grenze noch nicht erreicht.
Das Umweltministerium ist davon überzeugt, dass der Landkreis Lörrach (wie die meisten anderen Landkreise in Baden-Württemberg bislang schon) eine gute und vertretbare Lösung finden wird. Der im Kreislaufwirtschaftsrecht vorgesehene Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit hatte vor allem diejenigen Landkreise beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern im Blick, welche von einer extremen ländlichen Struktur mit geringer Bevölkerungsdichte geprägt sind. Selbst die in Baden-Württemberg „ländlich“ geprägten Kreise haben demgegenüber eine wesentlich dichtere Bevölkerungsstruktur, sodass eine entsprechende Ausnahme nur sehr schwer zu begründen sein dürfte.
5. Wie beurteilt sie den im § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgeschriebenen Passus, nach dem „die Pflicht zur Verwertung von Abfällen (…) zu erfüllen sei, wenn für einen gewonnenen Stoff (…) ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann“, und sieht sie einen Markt als vorhanden an, selbst wenn der gewonnene Stoff (Kompost) kostenlos abzugeben ist?
Nach § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Pflicht zur Verwertung zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, „insbesondere“ wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist. Maßgeblich ist, ob die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung oder weniger hochwertige Verwertung entstehen würden. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Die Vermarktungsmöglichkeiten der verschiedenen erzielbaren Produkte wurden in dem Gutachten differenziert untersucht. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass kein Markt für die Produkte Biogas, Energie, Kompost und flüssiger Gärrest vorhanden ist.
6. Wie bewertet sie im Fall Lörrach die derzeitigen Kosten der Verbrennung der biologischen Abfälle mit circa 10 Megajoule/Tonne bei vollständiger energetischer Verwertung gegenüber den Mehrkosten der geplanten stofflichen Verwertung durch Kompostierung in Höhe von circa 2,6 Millionen Euro?
Der vom Landkreis Lörrach zur KVA Basel gelieferte Restabfall weist einen mittleren Heizwert von ca. 10.000 MJ/Tonnen auf. Für den im Restabfall enthaltenen Bioabfall wird von einem Heizwert von lediglich 3.100 MJ/Tonnen ausgegangen. Dieser lässt sich durch Vergärung und anschließende Kompostierung wesentlich hochwertiger verwerten, siehe Antwort zu Frage 4.
7. Hält sie die Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach vor dem Hintergrund einer bestehenden langfristigen vertraglichen Vereinbarung mit der Müllverwertungsanlage Basel für wirtschaftlich zumutbar?
Der Vertrag sieht nach Auskunft des Landkreises Lörrach ab 2013 Nachverhandlungen zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Änderungen vor. Die Nachverhandlungen sind bereits aufgenommen, um die Voraussetzungen für die gesetzlich erforderliche Änderung der Bioabfallerfassung und -verwertung zu schaffen.
8. Wie bewertet sie die Ergebnisse des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) in Bezug auf Umweltverbesserungen aufgrund der Einführung der Biotonne im Landkreis Lörrach, insbesondere da die Umweltauswirkungen der Mehrkosten in Höhe von circa 2,6 Millionen Euro außer Acht gelassen wurden?
Nach den Ausführungen zu den Frage 1 bis 7 stehen die konkreten Mehrkosten noch nicht fest. Nur im schlechtesten Fall werden die genannten 2,6 Millionen € erreicht und wären nach § 7 Absatz 4 KrWG kein Hinderungsgrund für eine ökologisch gute und hochwertige Verwertung.
9. Wie bewertet sie die im ifeu-Gutachten genannten möglichen ökologischen Vorteile (unter Außerachtlassung der ökologischen Auswirkungen zur Erwirtschaftung der circa 2,6 Millionen Euro Mehrkosten) der Einführung der Biotonne in Abwägung zur gesetzlich geforderten „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ am Beispiel des Landkreises Lörrach?
Das Umweltministerium hält das vom Landkreis Lörrach in Auftrag gegebene Gutachten für eine fundierte Entscheidungsbasis. Es orientiert sich an dem vom Umweltministerium herausgegebenen Leitfaden „Optimierung des Sytems der Bio- und Grünabfallverwertung“. Dieser kann unter
www.um.baden-wuerttemberg.de heruntergeladen werden und enthält weiterführende Informationen zu der in der Anfrage angesprochenen Thematik.
Untersteller
Minister für Umwelt,
Klima und Energiewirtschaft
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg
Copyright: | © ASK-EU (05.10.2012) |
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