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Immer mehr private Unternehmen treten an Wohnungsbaugesellschaften heran und bieten diesen Maßnahmen des Abfallmanagements an.
Private Wohnungsbaugesellschaften, die in den letzten Jahren auch viele kommunale Wohnungen erworben haben, greifen gern auf diese Angebote zurück. Die Zahl der Abfallmanagementdienstleistungen steigt und reicht von der Installation von Müllschleusen über das Angebot von Vor-Ort-Sortierungsmaßnahmen bis zur Durchführung von Abfallverdichtungsmaßnahmen. Die Kommunen sind mit deren oft nachteiligen Folgewirkungen konfrontiert und fragen, ob und in welchem Umfang sie solche Maßnahmen unterbinden können.
Es liegen bereits drei Urteile zu diesem Fragenkreis vor:
Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Urteil vom 22.09.2005 (Az.: 20 N 05.1954) in einem obiter dictum dem örtlichen Satzungsgeber einen weiten Spielraum zuerkannt, die Nutzung von Müllschleusen zu untersagen (vgl. ausführlicher Bericht in unserem Abfall-Newsletter November 2005).
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.02.2006 (Az.: 17 K 4567/05) nicht nur über Maßnahmen der Sortierung, sondern auch über solche der gezielten (mechanischen) Abfallverdichtung befunden. Die in der Satzung niedergelegten Verbote, Restmüll in die Sammelbehälter zu verpressen und diese zu durchsuchen und Abfälle aus den Behältern zu entnehmen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf als zulässige Verbote des Satzungsgebers zur Gefahrenabwehr qualifiziert. Denn zum einen könnten die Behälter durch solche Maßnahmen beschädigt werden. Zum anderen seien sie geeignet, die Gesundheit zu beeinträchtigen. Somit bestünde jeweils eine abstrakte Gefahr, die den Erlass eines entsprechenden Verbots rechtfertige. Eine abstrakte Gefahr setze voraus, dass Verhaltensweisen bei typisierender Betrachtungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden im Einzelfall führen können. Die streitigen Maßnahmen des Abfallmanagements verstießen gegen die genannten Verbote.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die Durchsuchung und Entnahme oder auch die Verpressung von Abfällen und andere mit der Vor-Ort-Sortierung verbundene Handlungen durch Satzung untersagen darf, denn die betroffene Satzung enthielt keine derartigen Verbote.
Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (01.07.2006) | |