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Die in der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien ist der Schlüssel zum Erreichen einer hochwertigen Kreislaufwirtschaft in der europäischen Textilbranche.
Allerdings sind noch wichtige Korrekturen notwendig, um
den freien Wettbewerb und den Bestand der existierenden, bestens
funktionierenden Sammel- und Verwertungsstrukturen zu erhalten, heißt es
in der Verbändestellungnahme von bvse, BDE und GftZ.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass einheitliche und qualitative
Anforderungen an die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Textilien
festgelegt und für die Registrierung von Inverkehrbringen von Textilien
einheitliche Regelungen gelten und die einzelnen nationalen Register
miteinander verknüpft werden sollen. Positiv sehen wir auch den
Vorschlag der Belgischen Ratspräsidentschaft, bis zum 31. Dezember 2028
Ziele für die Abfallvermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur
Wiederverwendung und das Recycling einführen zu wollen. Jedoch bedürfen
einige Aspekte noch einer dringenden Korrektur, damit der freie
Wettbewerb auf EU-Ebene, die Berechtigung und der Bestand existierender
Sammel- und Verwertungsstrukturen auf nationaler Ebene sowie die
Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Abfallhierarchie nicht konterkariert
werden“, erklärt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock zur vorliegenden
Stellungnahme.
Auch Kleinstunternehmen in EPR-System einbeziehen! Keine Sonderstellung für Sozialunternehmen
Insbesondere die geplanten Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen
an der Beteiligung eines nationalen EPR-Systems, sowie hinsichtlich der
geplanten Sonderstellung von „Sozialunternehmen“ müssten im
Kommissionsentwurf korrigiert werden, machten die Verbände in ihrer
Stellungnahme deutlich: Alle betroffenen Stakeholder müssen unabhängig
von ihrer Größe einem nationalen EPR-System für Textilien unterliegen,
so die Verbände. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller an der
Sammlung und Behandlung von Textilabfällen beteiligten Akteure müssten
auch Sozialunternehmen in dieses System eingeschlossen werden und über
erforderliche Genehmigungen ihrer Tätigkeit verfügen müssen. Nur so
könne sichergestellt werden, dass eine umweltgerechte Bewirtschaftung
von Textilabfällen erfolgt. Die Rolle der kommerziellen Abfallakteure
muss geschützt und gestärkt werden.
„Räumliche Nähe“ darf keine Rolle spielen
Den Vorschlag des Europäischen Parlaments, das eine textile
Sortierung auf dem Prinzip der „räumlichen Nähe“ basieren soll, lehnen
die Verbände in ihrer Stellungnahme entschieden ab. Eine Sortierung im
industriellen Maßstab bedarf spezialisierter Fachunternehmen. Dabei
garantiert eine „räumliche Nähe“ weder einen automatisch geringeren
CO2-Fußabdruck noch eine qualitative Sortierung. Zudem sei der Begriff
der „räumlichen Nähe" nicht definiert und hinterlasse somit einen
Interpretationsspielraum, der die Harmonisierung von EU-weiten
EPR-Anforderungen erschwert.
Umsetzungsfrist auf 18 Monate senken
Zur
Umsetzungsfrist einer nationalen erweiterten Herstellerverantwortung für
Textilien schließen sich die Verbände in ihrer Stellungnahme an den
Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments an. Danach soll die
ursprünglich von der EU-Kommission verschlagene Frist von 30 Monaten
nach Inkrafttreten der neuen AbfRRL auf 18 Monate verkürzt werden, um
die dringend notwendige hochwertige Kreislaufwirtschaft für Textilien so
bald wie möglich zu fördern und zu stärken.
Copyright: | © bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (14.06.2024) | |