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Anpassung des BDE-Leitfadens "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV" an das ADR 2023
Am
1. Januar 2023 sind die neuen Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Kraft getreten. Nach einer
Ãœbergangsfrist von sechs Monaten gelten die neuen Regelungen ab dem 30.
Juni 2023 auch in Deutschland. Die nationalen Regelwerke zum Transport
von Gefahrgut wurden mit der 14. Gefahrgut-Änderungsverordnung an die
aktuelle Fassung des ADR angepasst.
Mit der Aktualisierung des
Leitfadens "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der
Ausnahme 20 GGAV" haben wir die Anforderungen an die neuen Vorschriften
des ADR 2023 angepasst.
Den aktualisierten Leitfaden finden Sie hier.Ausnahme 20 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
Die
getrennte Schadstofferfassung hat ihren Ursprung in dem Anliegen, den
Hausmüll von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen und
haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen, die umweltschädliche Auswirkungen
hervorrufen können, zu entfrachten. So wurden Mitte der 1980er-Jahre
„stationäre Schadstoffsammelstellen“ eingerichtet, von denen typische
Stoffe wie Farben und Lacke, Säuren und Laugen, Lösemittel,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, manche
Haushaltsreiniger, Holzschutzlasuren und andere gefährliche Abfälle
angenommen wurden.
Zur Optimierung der bürgernahen Erfassung
wurden bald darauf die ersten „Schadstoffmobile“ eingesetzt. Das
Problem, das neben der ordnungsgemäßen Zuordnung dieser Stoffe entstand,
war, dass die Vielzahl der unterschiedlichen gefährlichen Abfälle nach
dem geltenden Gefahrgutrecht nicht bzw. nur mit unvertretbar großem
Aufwand befördert werden konnten.
Um die beabsichtigte Einsammlung
aber gewährleisten zu können, wurden anfänglich Einzelausnahmen für die
Beförderung gefährlicher Güter aus Sammelaktionen für den
Verkehrsträger Straße erteilt. In der Weiterentwicklung der
Rechtsvorschriften wurde 2005 die Ausnahme 20 der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) geschaffen.
Die Anwendung der
Ausnahme 20 ist nicht auf Transporte aus Schadstoffsammlungen begrenzt,
sondern kann ebenso für die Entsorgung verpackter Abfälle aus
Kleingewerbe und für die Entsorgung von z. B. Laboratorien, Schulen,
Universitäten oder Gewerbe- und Industriebetrieben angewandt werden. Sie
ist gleichermaßen für die Verkehrsträger Binnenschifffahrt, Eisenbahn
und Straße gültig.
Die Ausführungen in unserem Leitfaden
"Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV"
beziehen sich auf den Verkehrsträger Straße.
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Copyright: | © BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (06.07.2023) | |