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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug-
und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu
einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute
entschieden.
Die auf
die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das
KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung
findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwaltungsgerichtshof
erfolgreich.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte
Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem
Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie
bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt
sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existieren für den
Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.
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