Verbraucherschutz: Second-Hand-Plattformen auf dem Prüfstand
Informationen zu Gewährleistungsrechten häufig unzureichend
Nach europäischem Recht müssen Online-Händler Verbraucher*innen
über ihre Rechte informieren und dürfen keine irreführenden
Werbeversprechen machen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Rahmen einer
EU-weiten Untersuchung des europäischen Verbraucherschutz-Netzwerks CPC
Second-Hand-Plattformen unter die Lupe genommen. Ergebnis: Fast die
Hälfte der untersuchten Plattformen informiert Verbraucher*innen nicht
ausreichend über ihre Gewährleistungsrechte.
UBA-Präsident Dirk Messner sagte: „Den Second-Hand-Trend als Gegenbewegung zum Fast-Fashion-Konsum begrüße ich aus Sicht der Nachhaltigkeit
sehr. Die Bestandsaufnahme des CPC-Netzwerks hat jedoch gezeigt, dass
auch im Gebrauchtwarensektor durchaus noch Handlungsbedarf zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes besteht. Wichtig ist vor allem,
dass die Umweltvorteile des Second-Hand-Shoppings realistisch
dargestellt und dass Verbraucher*innen über ihre Rechte informiert
werden.“
Ein Sweep des Verbraucherschutz-Netzwerks CPC (Consumer
Protection Cooperation Network) ist eine EU-weit abgestimmte
Untersuchung, um Anhaltspunkte für ggf. nachfolgende
Rechtsdurchsetzungsverfahren zu finden. Der Sweep liefert Indizien,
stellt Verstöße aber noch nicht rechtsverbindlich fest. In diesem Sweep
wurden 356 Second-Hand-Verkaufsplattformen überprüft. Dabei wurde nicht
nur der Bekleidungssektor ins Visier genommen, sondern unter anderem
auch Plattformen für gebrauchte Elektroartikel, Bücher oder
Fahrzeugteile. Die beteiligten Behörden und Verbände wollten
insbesondere wissen, ob die Plattformen ihren durch Europarecht
vorgegebenen Informationspflichten nachkommen und ob Werbung mit
irreführenden Umweltaussagen (sog. „Greenwashing“) betrieben wird.
Ergebnis:
Bei rund 45 Prozent der im Rahmen des Sweeps untersuchten Webseiten
wurden Hinweise darauf erkannt, dass Verbraucher*innen nicht auf ihre
gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden, also auf die
Rechte, die ihnen zustehen, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. Rund
40 Prozent informieren nach dem gewonnenen ersten Eindruck nicht klar
genug über das Widerrufsrecht, also das Recht, einen im Internet
abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese
Informationen müssen Online-Händler Verbraucher*innen nach der
Verbraucherrechte-Richtlinie in klarer und verständlicher Weise zur
Verfügung stellen.
Darüber hinaus werben 34 Prozent der
überprüften Webseiten mit Umweltaussagen. Nach der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken ist die Werbung mit Umweltaussagen
verboten, wenn sie irreführend ist, also wenn sie einen in Wahrheit so
nicht bestehenden Umweltvorteil suggeriert oder wenn wesentliche
Informationen zurückgehalten werden, ohne die Verbraucher*innen die
tatsächlichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht einschätzen können.
Positiv fiel auf: Nur rund 20 Prozent aller identifizierten
Umweltaussagen wurden im Rahmen des Sweeps als potentiell irreführend
eingestuft.
Für Deutschland koordinierte das Umweltbundesamt
(UBA) die Teilnahme an dem Sweep. Diese erfolgte gemeinsam mit dem
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) und der Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale).
Die
Untersuchung der beim Sweep erkannten Auffälligkeiten obliegt den
national zuständigen Behörden und Stellen, die im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit Maßnahmen zur Beseitigung der von ihnen
festgestellten Verstöße ergreifen.Weitere Informationen
Das
UBA setzt sich grenzüberschreitend für die kollektiven Interessen von
Verbraucher*innen ein. Dabei werden jedoch keine individuellen Ansprüche
einzelner Verbraucher*innen durchgesetzt. Diese profitieren vielmehr
als Allgemeinheit davon, dass Missstände und Verstöße von europaweit
tätigen Unternehmen aufgedeckt und abgestellt werden.
Der
Sweep ist keine repräsentative Studie über die gesamte
Second-Hand-Branche. Die abgestimmten Ermittlungen tragen vielmehr dazu
bei, die europaweite Einhaltung des Verbraucherrechts zu verbessern und
Verstöße gegen kollektive Verbraucherinteressen zu identifizieren.
Umweltbundesamt Hauptsitz
Wörlitzer Platz 1
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