EWKFonds: UBA sieht 2025 von Prüfpflicht bei Mengenmeldung ab
Meldefrist für Hersteller verlängert bis zum 15. Juni 2025
Seit 2024 sind Hersteller ausgewählter Einwegkunststoffprodukte
verpflichtet, bestimmte Kosten für Entsorgung und Reinigung im
öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit
finanziert werden. Die Kosten für die Hersteller werden auf Basis der
jährlich in Verkehr gebrachten Produktmengen berechnet. Die Meldungen
sind über die vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichtete Plattform DIVID
jährlich zum 15. Mai abzugeben und bedürfen grundsätzlich der externen
Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer. Für 2025 sieht
das UBA ausnahmsweise gänzlich von dieser Prüfpflicht ab. Außerdem wird
die Meldefrist für Hersteller bis zum 15. Juni 2025 verlängert.
Der Vollzugsaufbau und die
Bereitstellung der Onlineplattform DIVID im Rahmen des
Einwegkunststofffonds (EWKFonds) sind für die beteiligten Akteure
weiterhin herausfordernd. Unter sorgfältiger Würdigung der
Gesamtumstände hat sich das UBA
als Vollzugsbehörde des Einwegkunststoffgesetzes dazu entschieden, in
diesem Jahr ausnahmsweise Mengenmeldungen ohne externe Prüfung und
Bestätigung bis zum 15. Juni 2025 zuzulassen. Mengenmeldungen über 100
Kilogramm ohne Prüferbestätigung werden ab dem 2. Mai 2025 auf DIVID
möglich sein.
Die Möglichkeit des UBA, jederzeit im Einzelfall
eine solche Prüfung sowie eine entsprechende Bestätigung zu verlangen,
bleibt hiervon unberührt. Hersteller sind nach wie vor verpflichtet,
Mengenmeldungen vorzunehmen und die Sonderabgabe nach
Einwegkunststofffondsgesetz zu zahlen.
Unterbleibende, zu spät
eingereichte, unvollständige oder unrichtige Meldungen können durch das
UBA mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Noch
im Mai 2025 wird das UBA ein Verbändegespräch mit Herstellerverbänden
zur Erläuterung der veränderten Meldepflicht anbieten. Im Vorfeld wird
das UBA in den auf der Homepage des Einwegkunststofffonds
verfügbaren FAQ den gesetzlichen Anwendungsbereich insbesondere
hinsichtlich Lebensmittelbehältern sowie Tüten- und Folienverpackungen
näher aufbereiten.
Über das Einwegkunststofffondsgesetz:Für
Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder
Tabakfilter(-produkten) und anderen Einwegkunststoffartikeln gilt seit
2024 die erweiterte Herstellerverantwortung. Das bedeutet, dass sie
verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für die Sammlung,
Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung
zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das
Einwegkunststofffondsgesetz. Die Abgabepflicht besteht seit 2024 von
Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Über die schrittweise Freischaltung neuer Funktionalitäten von
DIVID wird das UBA so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage
www.ewkf.de informieren.
Copyright: | © Umweltbundesamt (02.05.2025) |
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