Zugabe von WirtschaftsdĂŒngern zur Bioabfallbehandlung

Bedingt durch die Corona-Pandemie verĂ€ndert sich auch das Angebot an Einsatzstoffen fĂŒr Kompostierungs-und Biogasanlagen. Insbesondere der Anfall an Reststoffen aus Handel-und Gastronomie ist regional stark zurĂŒckgegangen.

Viele Betreiber begeben sich daher auf die Suche nach alternativen Einsatzstoffen. Dabei wird auch ĂŒber den Einsatz von WirtschaftsdĂŒngern nachgedacht.

Was sind "WirtschaftsdĂŒnger"?

Der Begriff "WirtschaftsdĂŒnger" stammt aus dem DĂŒngerecht. Er beschreibt eine Untergruppe von DĂŒngemitteln, die i.d.R. als Nebenprodukte der Tierhaltung anfallen oder aus der pflanzlichen Urproduktion landwirtschaftlicher Betriebe stammen. Die formale Definition ist in § 2 Nr. 2 des DĂŒngegesetzes zu finden (siehe ErgĂ€nzung unten).

Typische WirtschaftsdĂŒnger sind beispielsweise Stallmist, GĂŒlle, Jauche von Rindern, Schweinen und GeflĂŒgel oder auch rein pflanzliche Materialien, wie Energiepflanzen oder ErnterĂŒckstĂ€nde (z.B. Stroh). Nicht zu den WirtschaftsdĂŒngern zĂ€hlen ĂŒblicherweise Stallmist aus der reinen Freizeitpferdehaltung sowie Mist aus Tiertransporten oder aus Schlachthöfen.

Anforderungen an die Behandlung

FĂŒr WirtschaftsdĂŒnger die letztendlich als DĂŒngemittel zum Einsatz kommen, besteht keine grundsĂ€tzliche Behandlungspflicht. Daher mĂŒssen diese auch bei der Mitverarbeitung in einer Bioabfallbehandlung nicht zwingend hygienisierend behandelt werden. So können in solchen Biogasanlagen WirtschaftsdĂŒnger auch beispielsweise nach einer Pasteurisierung (> 70 Grad Celsius, min. 1 Stunde) der behandlungspflichtigen BioabfĂ€lle zugemischt und dann der nachfolgenden mesophilen Fermentation oder Nachrotte (> 37 Grad Celsius) unterzogen werden.

Biogas-und Kompostierungsanlagen, die WirtschaftsdĂŒnger tierischer Herkunft einsetzen, bedĂŒrfen in der Regel einer separaten veterinĂ€rrechtlichen Zulassung (Kat. 2) nach EG-VO 1069/2009. Diese muss bei der zustĂ€ndigen Behörde beantragt und entsprechend bestĂ€tigt werden. Zugelassene Anlagen erhalten dann eine 11-stellige DE-Nummer.

Vorgaben der Verbringungsverordnung

Nicht nur die alleinigen WirtschaftsdĂŒnger, sondern auch Komposte und GĂ€rprodukte, die unter Verwendung von WirtschaftsdĂŒngern hergestellt wurden, unterliegen der Verordnung ĂŒber das Inverkehrbringen und Befördern von WirtschaftsdĂŒngern. GemĂ€ĂŸ den dortigen Vorgaben mĂŒssen auch Kompostierungs-und Biogasanlagen, die WirtschaftsdĂŒnger einsetzen, der zustĂ€ndigen dĂŒngerechtlichen Behörde vor der ersten Abgabe ihre TĂ€tigkeit anzeigen. Weiterhin bestehen zahlreiche Aufzeichnungspflichten zu NĂ€hrstoffflĂŒssen und zur Sicherstellung der RĂŒckverfolgbarkeit. In einigen BundeslĂ€ndern erfolgt dies durch webbasierte Meldesysteme.

Auswirkungen der StoffBilV

Neben den bereits genannten Auflagen bei der Verarbeitung von WirtschaftsdĂŒngern in Kompostierungs- und Biogasanlagen mĂŒssen ggf. auch zusĂ€tzliche Vorgaben aus der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) beachtet werden. Diese können sich auf die Behandlungsanlage selbst als auch auf die Landwirte, die Komposte und GĂ€rprodukte abnehmen, beziehen. Mögliche Auflagen sind die DurchfĂŒhrung einer NĂ€hrstoffbilanzierung (Stoffstrombilanz) oder ergĂ€nzende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Weitere Infos hierzu sind unter diesem Link verfĂŒgbar.

Kompost mit WirtschaftsdĂŒngern

Die DĂŒngeverordnung enthĂ€lt u.a. spezifische Regelungen fĂŒr Komposte. Diese beinhalten z.B. kĂŒrzere Sperrfristen in den Wintermonaten oder angepasste Mindestwerte fĂŒr die Stickstoffausnutzung im Anwendungs-und den Folgejahren. Im Falle der Zugabe von WirtschaftsdĂŒngern zur Kompostierung von z.B. GrĂŒn- bzw. Biogut werden die fertigen Endprodukte in einigen BundeslĂ€ndern nicht mehr als Kompost i.S.d. DĂŒngeverordnung eingestuft. Damit gelten fĂŒr die Endprodukte die strengeren Vorgaben fĂŒr WirtschaftsdĂŒnger.

Fazit

Die Zugabe von WirtschaftsdĂŒngern zur Kompostierung bzw. VergĂ€rung von BioabfĂ€llen sollte gut ĂŒberlegt werden. Letztendlich mĂŒssen durch die Mitverarbeitung der WirtschaftsdĂŒnger eine Vielzahl von zusĂ€tzlichen Vorgaben eingehalten werden. Neben der veterinĂ€rrechtlichen Zulassung der Behandlungsanlage sind dies Auflagen/Restriktionen bei der Anwendung der Erzeugnisse bis hin zu einer eventuellen Stoffstrombilanzpflicht fĂŒr den Bewirtschafter. (KI)


ErgĂ€nzung: Definition WirtschaftsdĂŒnger

§ 2 Nr. 2 DĂŒngegesetz:

WirtschaftsdĂŒnger sind DĂŒngemittel, die

a. als tierische Ausscheidungen

aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder

bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder

b. als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,

auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden.


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