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Nach Stellungnahmen von Rat und Parlament: Trilogverhandlungen im Dezember
Der
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und
Kreislaufwirtschaft sieht im Richtlinienvorschlag zum Recht auf
Reparatur eine Stärkung der Abfallhierarchie. Zugleich betont der
Verband die dringend nötige Recyclingfähigkeit von Produkten.
„Es
ist sehr erfreulich, dass EU-Rat und das Parlament innerhalb einer Woche
ihre Positionierungen vorgelegt haben. Das ist eine gute Voraussetzung
für die Trilogverhandlungen, die in Kürze beginnen dürften,“ erklärte
BDE-Präsident Peter Kurth am Montag in Berlin.
Am Mittwoch
letzter Woche hatten sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat auf eine
gemeinsame Position im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag zum Recht
auf Reparatur (Right-to-Repair) geeinigt. Das Europaparlament legte
seine Position ebenfalls in der gleichen Woche fest. Der nun folgende
Start der Trilogverhandlungen, moderiert von der Europäischen
Kommission, wird für den 7. Dezember erwartet.
Einigkeit zwischen
Rat und Parlament besteht bei der Kernforderung der Richtlinie, dass
Hersteller eine Reparatur nicht mehr aus wirtschaftlichen Gründen
ablehnen dürfen. Lediglich wenn es rechtlich oder physisch nicht mehr
möglich ist, eine Instandsetzung vorzunehmen, darf der Produzent die
Reparatur verweigern. Während sich die Neuregelung nach dem
Kommissionsvorschlag und der Positionierung des Rates vorwiegend auf
Haushaltsgeräte, beispielsweise Waschmaschinen oder
Geschirrspülmaschinen, sowie etwa elektronische Bildschirme beziehen
soll, entschied sich das Parlament am Dienstag im Gegensatz dazu für
eine Erweiterung der Produktpalette um Handys und Tablets.
Darüber
hinaus gibt es weitere Streitpunkte zwischen Rat und Parlament
hinsichtlich der Rangfolge von durchzuführenden Maßnahmen im Falle eines
Defekts. Hier befürwortet der Rat die derzeitig geltende
Gleichwertigkeit von Reparatur und Ersatz eines Produktes, während der
Kommissionsvorschlag die Reparatur bevorzugt. Das Parlament hingegen
gibt dem Verbraucher die Möglichkeit einen Ersatz anzufordern, sollte
eine Reparatur „erhebliche Unannehmlichkeiten“ nach sich ziehen. Des
Weiteren ist es positiv zu bewerten, dass keine der Institutionen
Online-Händlern eine Ausnahme hinsichtlich der Reparaturgarantie gewährt
– damit werden sowohl die europäischen Wettbewerbsbedingungen als auch
die Kreislaufwirtschaft umfassend gestärkt.
BDE-Präsident Peter
Kurth hierzu: „Die schnellen Entwicklungen im legislativen Prozess zum
Right-to-Repair beweisen, dass die europäischen Organe die
Abfallvermeidung als höchste Stufe der Abfallhierarchie stärken und sie
als wichtigen Teil der Kreislaufwirtschaft begreifen. Zu diesem Zweck
ist Reparierbarkeit von wesentlicher Bedeutung. Um allerdings das
Problem der „Wegwerfkultur“ ganzheitlich zu lösen, muss der ganze
Lebenszyklus von Produkten betrachtet werden. Recycelbarkeit am Ende der
Verbraucherkette ist ebenso wichtig, wie die Langlebigkeit der
Produkte.“
Eine Einigung zwischen den Institutionen wird noch in
dieser Legislaturperiode erwartet. Nach Inkrafttreten der Richtline
haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, sie in geltendes nationales
Recht umzusetzen.
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Copyright: | © BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (27.11.2023) | |