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EU-Kommission unternimmt weitere Schritte gegen Griechenland wegen fortdauernder Verstöße gegen europäisches Abfallrecht
Brüssel. Die Europäische Kommission hat am 12. April 2005 beschlossen, Griechenland eine letzte Mahnung wegen Verstößen gegen europäische Vorschriften für die Abfallbeseitigung auf der Insel Kreta zu übermitteln. Die Kommission ergreift diesen Schritt, da die griechischen Behörden eine illegale Mülldeponie, wegen der Griechenland vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2000 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie eine provisorische Mülldeponie nicht beseitigt haben. Nach Auffassung der EU-Kommission werden durch diese Verstöße die Gesundheit und die Umwelt gefährdet.
Der Europäische Gerichtshof hatte Griechenland bereits eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro pro Tag auferlegt, weil es auf Kreta gegen europäische Abfallvorschriften verstoßen hatte, unter anderem durch den Betrieb einer illegalen Deponie an der Mündung des Flusses Kouroupitos im Bezirk Chania. Der Gerichtshof ordnete auch die Schließung dieser Deponie an, die mindestens seit 1988 in Betrieb war. Griechenland zahlte eine Geldstrafe von insgesamt 4,72 Millionen Euro, bis sich die Kommission davon überzeugt hatte, dass die Deponie im Februar 2001 geschlossen worden war. Der Abfall wurde bei Messomouri bis zum Bau einer permanenten Abfallentsorgungsanlage bei Korakia zwischengelagert.
Bei dem neuen Fall geht es darum, dass die Deponien Kouroupitos und Messomouri nicht den Vorschriften entsprechen. In einem von unabhängigen Sachverständigen 2003 für die Kommission erstellten Gutachten wurde festgestellt, dass bei beiden Deponien mehrere Probleme aufgetreten sind, von denen Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen. Die Deponie Kouroupitos wurde mit Erdreich abgedeckt, doch wurde die Deckschicht vom Regen großenteils weggespült. Der Abfall schwelte in der Deponie weiter, wodurch giftige Emissionen entstehen können. Es wurde auch befürchtet, dass die Deponie instabil ist und es dadurch zu einem Erdrutsch kommt.
In Messomouri war eine illegale Deponie entstanden. Viele der dort gelagerten Müllballen waren aufgeplatzt und es wurden hohe Methangas-Konzentrationen gemessen. Sickerwasser aus der Deponie wurde nicht zurückgehalten oder behandelt, sondern floss in eine zum Meer führende Schlucht. Obwohl sie nur als vorübergehende Abfalldeponie geplant war, wurde Messomouri länger als ein Jahr lang betrieben, da es bei der Errichtung der permanenten Deponie in Korakia zu Verzögerungen kam.
Die Kommission hatte Griechenland im April 2004 eine erste Mahnung wegen der Deponien übermittelt. In ihrer Antwort bestritten die griechischen Behörden die Ergebnisse des unabhängigen Gutachtens nicht. Sie teilten der Kommission mit, dass ein Plan für die Sanierung von Messomouri genehmigt worden war und die Hälfte des Mülls zu der neuen Deponie in Korakia verbracht wurde. Es hieß jedoch, dass trotz der Genehmigung von Untersuchungen für die Sanierung der beiden Deponien noch keine Finanzmittel für den Abschluss der Vorhaben gewährt worden waren.
Angesichts dessen hat die Kommission beschlossen, Griechenland eine letzte Mahnung zu übermitteln. Nach Auffassung der Kommission verstößt Griechenland in beiden Deponien gegen die EG-Rahmenrichtlinie über Abfall[Richtlinie 75/442/EWG]. Unter anderem verpflichtet die Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Abfall ohne Gefährdung der Gesundheit oder Schädigung der Umwelt entsorgt wird und nicht den Vorschriften entsprechende Deponien saniert werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass in Messomouri gegen die 1999 erlassene EG-Richtlinie über Abfalldeponien[Richtlinie 99/31/EG] verstoßen wird, da die Behörden nach der Schließung der Deponie nicht die notwendigen Nachsorgemaßnahmen getroffen haben.
Die Kommission könnte beschließen, den Europäischen Gerichtshof in dieser Sache anzurufen, falls die griechischen Behörden keine zufrieden stellende Antwort geben.
Da die Sanierung der Deponie Kouroupitos und der Betrieb der Deponie Messomouri nicht Gegenstand des Gerichtshofsurteils aus dem Jahr 2000 waren, mit dem Griechenland eine Geldstrafe auferlegt wurde, behandelt die Kommission dies wie eine neue Rechtssache nach Artikel 226 EG-Vertrag statt als Fortsetzung der früheren Rechtssache.
Rechtliches Verfahren
Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wenn nach Auffassung der Kommission ein Verstoß gegen das EG-Recht vorliegen könnte, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin zu äußern, in der Regel innerhalb von zwei Monaten.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine mit Gründen versehene Stellungnahme“ (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, worin sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Wird der Mitgliedstaat nicht im Sinne dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme tätig, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof auch ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Internet:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm#infractions
Informationen zur Implementierung der Europäischen Richtlinie über Abfalldeponien (Untersuchung am Beispiel der Mitgliedstaaten: Portugal, Spanien und Griechenland) finden Sie auch in einer Veröffentlichung des RHOMBOS-VERLAGES unter http://www.rhombos.de/shop/a/show/article/?17
Kontakt: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland, Unter den Linden 78, D-10117 Berlin, eMail: eu-de-kommission@cec.eu.int.
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