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Gesetzentwürfe zu Energiepreisbremsen: Zeitplan bleibt herausfordernd
Willkürliche Benachteiligung der Stadtwerke an den Preisbremsen muss weg!
Die Stadtwerke setzen alles daran, den Zeitplan der Energiepreisbremsen einzuhalten.
Aber die Erlösabschöpfung bei der Stromerzeugung ist nach wie vor zu komplex und gefährdet Investitionen.
Der
komplette Ausschluss der Entlastungen für Unternehmen mit Schwerpunkt
Energieerzeugung und –verteilung diskriminiert die Stadtwerke im
Querverbund und gefährdet so die kommunale Daseinsvorsorge.
Berlin (22.11.2022).
Zu den heute den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegten
Gesetzentwürfen zur Umsetzung der Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und
Strom erklärt der Hauptgeschäftsführer des Verbandes Kommunaler
Unternehmen (VKU), Ingbert Liebing:
Die Gesetzentwürfe beinhalten
ein sehr komplexes Vorhaben mit extrem ambitioniertem Zeitplan. Wir
begrüßen, dass die Gesetze bei den Preisbremsen die Zahlungen für
Haushaltskunden ab März vorsehen. Das ist angesichts der späten
Gesetzesbeschlussfassung Mitte Dezember immer noch ambitioniert, aber
leistbar. Sie beinhalten dann auch Rabatte für Januar und Februar. Das
verursacht Mehraufwand, vermeidet aber einen undurchführbaren
Zahlungstermin schon im Januar.
Ambitioniert bleibt der Start für
große Verbraucher wie Unternehmen und Industriebetriebe. Sie rechnen in
der Regel monatlich nach Verbrauch ab. Hier muss beispielsweise die
erste Gutschrift in der Januar-Rechnung für Erdgas bzw. Wärme enthalten
sein. Die Stadtwerke werden alles daransetzen, dass das funktioniert.
Wir erwarten allerdings von der Politik, dass die EU-beihilferechtliche
Prüfung dieser Zuschüsse so schnell wie möglich durchgeführt wird, damit
rasch Klarheit besteht. Auch müssen die bürokratischen Pflichten bei
der Antragstellung für Industrie und Gewerbe noch einmal sehr genau
geprüft werden.
Dringender Änderungsbedarf besteht allerdings bei
dem Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen. Die Gesetzentwürfe
schließen alle Unternehmen von den Preisbremsen aus, wenn der
Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darin liegt, Energie zu erzeugen,
umzuwandeln oder zu verteilen. Das ist völlig willkürlich und gefährdet
die kommunale Daseinsvorsorge. Bei den Stadtwerken wären so verschiedene
Versorgungsbereiche von der Wasserversorgung bis zum Öffentlichen
Nahverkehr oder den Schwimmbädern, die neben der Energieversorgung
betrieben werden, mit betroffen, erführen also keine Preisdämpfung.
Unsere Forderung: nur für die Entnahmestellen, die der Erzeugung oder
Umwandlung von Energie dienen, darf die Entlastung verwehrt werden.
Ein
gefährlicher Irrweg ist aus unserer Sicht nach wie vor die im Rahmen
der Strompreisbremse vorgesehene Erlösabschöpfung von sog.
Zufallsgewinnen. Die rückwirkende Abschöpfung ab September gefährdet das
Investitionsklima. Denn auf den notwendigen rechtlichen Rahmen für
Investitionen in den Klimaschutz kann sich damit hierzulande kaum noch
jemand verlassen. Das gilt umso mehr, als eine klare zeitliche
Befristung fehlt. Der Anwendungsbereich kann durch Verordnungserlass
über den 30. Juni 2023 hinaus verlängert werden. Außerdem müssen
Betreiber von Anlagen der Erneuerbaren Energien aufgrund von Pauschalen
und Abschlägen eine Abschöpfung befürchten, selbst dann, wenn gar keine
besonders hohen Gewinne entstehen. Das könnte vor allem die
Abfallverstromungsanlagen treffen. Auch hier muss nachgebessert werden.
Immerhin wurde entgegen erster Pläne die operative Umsetzung besser
ausgestaltet. Die Verteilnetzbetreiber werden nicht mehr die
organisatorische Hauptlast der Erlösabschöpfung tragen müssen.
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