Niedersachsen beschließt Änderung des Abfallgesetzes

Neuregelungen betreffen Zusammenarbeit, Abschreibungen, Gebühren und Rücklagen

Hannover. Der Landtag in Niedersachsen hat am 11. Dezember 2002 Änderungen des Niedersächsischen Abfallgesetzes beschlossen. Neben der Möglichkeit zur Zusammenarbeit werden den Kommunen bessere Abschreibungsmöglichkeiten für vorzeitig stillgelegte Deponien eingeräumt. Ferner kann die Gebührengestaltung sich stärker am Aufwand der Abfallbehörden ausrichten. Kommunen werden verpflichtet, Rücklagen für die Stilllegung von Deponien zu bilden. Das Gesetz wird Anfang 2003 in Kraft treten.

 Zweckverbände für Abfallentsorgung werden jetzt miteinander Kooperationsverträge abschließen können. Kommunen können dann bei der Abfallentsorgung gemeinsame Einrichtungen nutzen, um die steigenden technischen und umweltbedingten Anforderungen an die Entsorgung erfüllen zu können.

Bislang waren Abschreibungen nur während der Nutzungsdauer von Anlagen möglich. Da ab dem Jahre 2005 bundesweit neue technische Standards für Deponien gelten, einige Deponien aber diese Standards nicht erfüllen könnten, müssen sie vorzeitig geschlossen werden. Wie das Umweltministerium mitteilt, sollen mit der Erweiterung der Abschreibungen über den Zeitraum der Nutzungsdauer einer Deponie hinaus weitere Gebührenerhöhungen für die Bürger vermieden werden. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, die Aufwendungen abzuschreiben, die bei der Stilllegung und Nachsorge entstehen, teilte das Ministerium mit.

Das Gesetz ermöglicht es den Kommunen ausserdem, ihre Abfallgebühren nach dem Aufwand zu gestalten, und eine Grundgebühr zu erheben. Diese kann in begründeten Fällen mehr als 50 Prozent der Gesamtgebühr betragen. Dadurch sollen die Entsorgungsträger das Kostenproblem in den Griff bekommen, das entsteht, wenn die Müllmengen bei gleichbleibenden fixen Kosten sinken, erklärte das Umweltministerium.

Im Gesetz werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstmals auch dazu verpflichtet, Rücklagen für die künftigen Aufwendungen bei der Stilllegung und Nachsorge der Deponien zu bilden. Damit wird eine Vorgabe der Europäischen Deponierichtlinie erfüllt.(be)

 Kontakt: Niedersächsisches Umweltministerium, Archivstraße 2, D-30169 Hannover, Tel. 0511-120-0, Internet: www.mu.niedersachsen.de



Copyright: © Rhombos Verlag (18.12.2002)
 
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