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Am 11.02.2022 wird die Novelle der Bioabfallverordnung im Bundesrat verhandelt.
Der Verordnungsentwurf enthält mit dem geplanten
Rückweisungsrecht für zu stark verunreinigte Bioabfälle bereits einen
guten Ansatz für eine Steigerung der stofflichen Verwertung.
Jedoch bestehen immer noch vertragliche Schlupflöcher zulasten der
Kreislaufwirtschaft, die endgültig gestopft werden müssen, erklärt der
bvse.
„Es ist an der Zeit, dass die Verantwortung für ein Mehr an
stofflicher Verwertung von Bioabfällen endlich gerecht verteilt wird.
Der Verordnungsentwurf der neuen Bioabfallverordnung zielt in die
richtige Richtung, lässt allerdings auch noch unnötigen
Interpretationsspielraum zu. Dieser ist im Sinne der Kreislaufwirtschaft
nicht nachvollziehbar und muss klargestellt werden“, erklärt der
stellvertretende Vorsitzende des bvse-Fachverbands Biogene Abfälle,
Bernd Jörg.
Das zentrale Ziel der Novelle ist einerseits die
Reduzierung des Eintrags von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, in
die stofflichen Verwertungswege. Andererseits aber auch, die
Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. „Um diese Ziele zu erreichen,
muss die Qualitätssicherung bereits beim Abfallerzeuger beginnen. Denn
was an Fremdstoffen nicht in die Biotonne gelangt, muss auch nicht
aussortiert werden“, betont Jörg.
In diesem Zusammenhang tragen
die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger eine besondere Verantwortung, macht Jörg deutlich:
„Wir begrüßen sehr, dass der Gesetzgeber das im Kern erkannt hat und im
Verordnungsentwurf dem Betreiber einer Bioabfallbehandlungsanlage
grundsätzlich das Recht einräumt, Bioabfälle, die bei Anlieferung
augenscheinlich einen Fremdstoffanteil von mehr als drei Prozent
(bezogen auf die Frischmasse des Materials) überschreiten,
zurückzuweisen. Der Gesetzgeber begründet dies richtigerweise damit,
dass dadurch dem Schutz des Anlagenbetreibers gedient ist, da nach dem
Stand der Technik die festgelegten Fremdstoffgrenzwerte für
abgabefähiges Material ansonsten nicht eingehalten werden können.
Dies
ist ein wichtiger Schritt für mehr Kreislaufwirtschaft. Denn bei
schlechten Inputqualitäten ergibt sich zwangsläufig, dass
fremdstoffverunreinigtes Bioabfallmaterial nicht zur Verarbeitung
weitergeleitet werden kann, sondern verbrannt werden muss.
Aus diesem Grund darf das Rückweisungsrecht auch nicht durch
individuelle Vereinbarungen unterlaufen werden bzw. manipulierbar sein“,
macht der stellvertretende Fachverbandsvorsitzende deutlich.
In
der Vergangenheit mussten die Anlagenbetreiber wesentlich höhere
Fremdstoffgehalte im angelieferten Bioabfall akzeptieren, die durch
Ausschreibungen vorgegeben waren oder auch noch vorgegeben werden. Das
können auch schon mal über 10 Prozent sein. Unter diesen Bedingungen
kann kein qualitätsgesicherter Kompost erzeugt werden“, hebt Jörg
hervor. Wenn ein Anlagenbetreiber gewährleistet, die Kontrollwerte auch
bei schlechten Inputqualitäten einzuhalten, kann dies nur zu Lasten der
Kreislaufwirtschaft geschehen. Denn dies ist nur möglich, wenn er
akzeptiert, dass eine hoher Anteil des Bioabfalls energetisch verwertet
werden muss“, so Bernd Jörg weiter.
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| Copyright: | © bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (04.02.2022) | |