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Eine ländereigene Deklaration von Abwärme aus thermischen Abfallbehandlung als „erneuerbare Energie“ steht nicht nur angestrebten Klimaschutzzielen und der Kreislaufwirtschaft entgegen. Sie verstößt darüber hinaus gegen geltendes Bundesgesetz, machte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock in einer Stellungnahme zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) deutlich.
„Die im Entwurf beabsichtigten Änderungen, die Abwärme aus
thermischen Abfallbehandlungsanlagen als „erneuerbare Energien“ zu
deklarieren, lehnen wir ganz eindeutig ab. Sie konterkariert sowohl die
Erreichung der angestrebten Klimaneutralitätsziele als auch geltendes
Bundesrecht“, erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock zu dem
Novellierungsentwurf des Hamburger Senats.
Am 14. Februar 2023 hat der Hamburger Senat den Entwurf zur Änderung
des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vorgestellt. Die hierin
vorgeschlagenen Änderungen sollen das bisherige Gesetz an die
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) anpassen.
Eine unterschiedliche Definition von „Erneuerbarer Energie“ auf
Länderebene, die zudem von der bundesgesetzlichen Regelung abweicht,
stellt einen Verstoß gegen die Normenhierarchie dar und führt zu einer
erheblichen Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung“, hob Rehbock in
der Stellungnahme hervor.
Umdeklaration mit Bundesrecht nicht vereinbar
„Die in §10 Absatz 2 beabsichtigte Änderung, die die Abwärme aus
Müllverbrennungsanlagen als erneuerbare Energie deklariert, steht sogar
in direktem Widerspruch zum aktuellen Gebäudeenergiegesetz“, erklärte
der bvse-Hauptgeschäftsführer. „Im GEG ist die Abwärme aus
Abfallbehandlungsanlagen weder ausdrücklich als erneuerbare Energie
erwähnt noch in der Auflistung der explizit aufgeführten Definitionen
für die Kategorie „erneuerbare Energie“ zu finden. Der Wortlaut des §42
unterscheidet sogar ausdrücklich zwischen erneuerbaren Energien und der
Nutzung von Abwärme“, stellte der Hauptgeschäftsführer klar.
Des Weiteren besteht ein Widerspruch zu einer weiteren
bundesrechtlichen Norm - dem gerade erst neu gefassten
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Dieses Gesetz bezieht
Müllverbrennungsanlagen ab dem 01.01.2024 bewusst in den nationalen CO2-Handel
ein. Damit ist das folgerichtige Ziel verbunden, den Umstieg auf
erneuerbare Energiekonzepte voranzutreiben, indem man herkömmliche
Energien durch höhere Kosten unattraktiver macht.
Einhaltung der Abfallhierarchie gefährdet – Recycling wird unattraktiv
„Wir müssen wertvolle Ressourcen durch effizientes Handeln schonen.
Dazu bedarf es einer Lenkungswirkung in Richtung Kreislaufwirtschaft“,
machte Rehbock deutlich.
Hohe Verbrennungspreise geben Anreiz für mehr Getrennthaltung, mehr
Recycling und bei Stoffen, die nicht recycelt werden können, für eine
höherwertige energetische Verwertung mit einem hohen Nettowirkungsgrad.
Beispielsweise im Einsatz als Ersatzbrennstoff. Die Aufnahme von Abwärme
aus Müllverbrennungsanlagen in den Erneuerbare-Energien-Katalog
hingegen würde dazu führen, dass Müllverbrennungsanlagen die höheren
Kosten durch die CO2-Bepreisung teilweise sogar wieder überkompensieren,
in dem sie in den Genuss umfangreicher staatlicher Förderprogramme für
erneuerbare Energien kommen. Damit würde die Müllverbrennung im Ergebnis
nicht teurer, sondern günstiger, mit verheerenden Folgen für die
Kreislaufwirtschaft:
„Umweltverträglichere Abfallbehandlungen,
Getrennthaltung, Recycling und der Einsatz von Ersatzbrennstoffen werden
im Wettbewerb unattraktiv. In der Folge werden dann nicht nur
Beseitigungsabfälle in der MVA verbrannt, sondern auch wieder Abfälle,
die sich für eine stoffliche oder höherwertige energetische Verwertung
eignen“, beschrieb bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock nachdrücklich
die drohenden Konsequenzen.
Copyright: | © bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (08.05.2023) | |