VG POTSDAM ZUR ABWÄLZUNG DER KLEINEINLEITERABGABE

Das VG Potsdam hat in einem Eilverfahren weit reichende Ausführungen zur Abwälzung der Kleineinleiterabgabe gemacht (Beschluss vom 18.04.2006 – 8 L 49/04).

Nach Auffassung des Gerichts kann die Kleineinleiterabgabe in Brandenburg nicht auf Grund einer eigenständigen Abwälzungssatzung abgewälzt werden, weil es in Brandenburg keine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Satzung gibt. Das Gericht begründet dies vor allem mit der ungenauen Formulierung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (Bbg AbwAG), mit dem das Abwasserabgabengesetz des Bundes (AbwAG) in Brandenburg umgesetzt wird.

Das brandenburgische Kommunalabgabengesetz (KAG) ermächtigt in § 1 Abs. 1 nur zur Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen. Die Kleineinleiterabgabe gehöre nicht dazu, sondern sei eine Sonderabgabe, für deren Abwälzung daher eine besondere Ermächtigungsgrundlage erforderlich sei. Der dafür allein in Betracht kommende § 7 Abs. 2 Bbg AbwAG erlaube nach seinem Wortlaut aber keine Abwälzung durch eine eigenständige Satzung, sondern verlange die Regelung in der allgemeinen Abwassergebührensatzung. Die Kleineinleiterabgabe müsse also im Rahmen der Abwassergebühren abgewälzt werden.

Das Gericht sieht allerdings auch Probleme bei der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe im Rahmen der (allgemeinen) Abwassergebühren. Zum einen sind aus dem Kreis der Gebührenpflichtigen nur die Kleineinleiter als Verursacher betroffen. Zum anderen passen die allgemein anerkannten Gebührenmaßstäbe nicht, da die Kleinleiterabgabe nicht an die Nutzung der öffentlichen Abwassereinrichtung anknüpft. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Bbg AbwAG ist bei der Abwälzung von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.

Die Ausführungen des Gerichts gehören zwar nicht zu den die Entscheidung allein tragenden Gründen. Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren bestanden bereits aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zur Abwälzung der Kleineinleiterabgabe. Die ausführliche Begründung des Gerichts lässt aber keine Zweifel daran, dass das Gericht eigenständige Abwälzungssatzungen für unzulässig hält.

[GGSC] hat den betroffenen Zweckverband im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz vertreten und wird die Frage der Zulässigkeit einer eigenständigen Abwälzungssatzung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren vor dem OVG Brandenburg klären lassen. Die Abwälzung der Kosten für die Kleineinleiterabgabe im Rahmen der allgemeinen Benutzungsgebühr berücksichtigt nämlich nicht das nach dem Abwasserabgabengesetz zu beachtende Verursacherprinzip und führt ferner zu weiteren Problemen bei der Ausgestaltung der Benutzungsgebühren.



Copyright: © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (01.07.2006)
 
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