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Weitere rechtliche Schritte wegen Verletzung der Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften angekündigt
Brüssel (25.03.2007). Die Europäische Kommission reicht gegen Portugal wegen Nichtumsetzung einer EU-Vorschrift für die Behandlung kommunaler Abwässer Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Wie die Kommission am 22. März 2007 weiter mitteilte, wird sie ein weiteres Verstoßverfahren einleiten, weil Portugal drei Urteilen des Gerichtshofes betreffend die Trinkwasserqualität, den Bau eines Abschnitts der Autobahn A2 durch ein bedeutendes Naturschutzgebiet und die ungerechtfertigte Neuabgrenzung eines anderen Naturschutzgebiets nicht nachgekommen sei.
In einer Stellungnahme erklärte Umweltkommissar Stavros Dimas, es sei wichtig, dass Portugal diesen drei Gerichtsurteilen Folge leiste, denn sie hätten unmittelbaren Einfluss auf die öffentliche Gesundheit und die Erhaltung bedeutender Naturschutzgebiete. Die Kommission habe keine andere Wahl, als weitere rechtliche Schritte einzuleiten, wenn das im EU-Recht festgeschriebene Umweltschutzniveau erreicht werden soll.
Die Kommission wirft Portugal vor, die EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (EG-Richtlinie 91/271/EWG) nicht vollständig umgesetzt zu haben. Nach dieser Richtlinie sind Städte und Gemeinden mit über 15 000 Einwohnern verpflichtet, bis Ende 2000 ihre Abwässer zu sammeln und einer (biologischen) Zweitbehandlung zu unterziehen, bevor sie ins Meer oder in Süßwasser eingeleitet werden können.
In 29 der unter diese Richtlinie fallenden portugiesischen Stadtgebiete sind laut Kommission die vorgeschriebenen Abwassersammlungs- und/oder –behandlungssysteme jedoch noch immer nicht in Betrieb. In Lissabonn sei beispielsweise die Kläranlage von Alcântara nicht operativ. In Matosinhos in der Region Oporto sei nur die erste Basisbehandlung gewährleistet. In Costa de Aveiro werden laut Kommission 60 Prozent der generierten Schmutzlast nicht gesammelt und 65 Prozent werden nicht behandelt. In Povoa do Varzim / Vila do Conde würden 60 Prozent der Schmutzlast nicht gesammelt, und des Ausmaß der Behandlung sein nicht bekannt.
Im Zuge des EUGH-Urteils C-251/2003 vom 29. September 2005 haben die portugiesischen Behörden laut EU-Kommission Schritte unternommen, um die Situation in Bezug auf die Kläranlagen, die Versorgungsnetze und andere Infrastrukturen zu verbessern. Nach diesem Urteil hat Portugal eine Reihe von Trinkwasserparametern (Eisen, Mangan, Gesamtcoliforme, Fäkalcoliforme, Fäkalstreptokokken und Clostridium) nicht erfüllt, die in der EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt sind.
Einige dieser Parameter werden der Kommission zufolge von Portugal jedoch noch immer nicht erfüllt. So würden beispielsweise nahezu 50 Prozent der Wassereinzugsgebiete gegen die Kriterien in Bezug auf Gesamtcoliforme verstoßen, während 20 Prozent der Gebiete die Auflagen für Fäkalcoliforme nicht erfüllten. Die Lage habe sich im Jahr 2004 gebessert; 2004 war das letzte Jahr, für das Portugal Daten übermittelt hat. Die Angaben für 2004 seien jedoch nicht vollständig miteinander vergleichbar, und würden auf jeden Fall zeigen, dass die Situation in Bezug auf Gesamtcoliforme, Fäkalcoliforme, Eisen und Mangan nach wie vor unbefriedigend ist. Die Kommission übermittelte Portugal daher ein erstes Mahnschreiben mit der Aufforderung, dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen.
Rechtliches Verfahren
Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wenn nach Auffassung der Kommission ein Verstoß gegen das EG-Recht vorliegen könnte, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein Fristsetzungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine mit Gründen versehene Stellungnahme“ (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof auch ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.
(© RHOMBOS, Abfallwirtschaftlicher Informationsdienst, ISSN: 1613-6489)
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