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Hoyerswerda muss Schadenersatz leisten
Dresden. Mit Urteil vom 9. März 2004 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden im Rechtsstreit um das Vergabeverfahren Abfallentsorgung Hoyerswerda entschieden (Az.: 20 U 1544/03). Er hat das Urteil des Landgerichts Bautzen (LG Bautzen, Az.: 3 O 121/01) bestätigt, wonach die städtische Abfallentsorgung Hoyerswerda GmbH der Klägerin (einer in Bremen ansässigen Entsorgungsfirma) sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Auftragserteilung an einen Dritten entstanden ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die 1997 von der Beklagten ausgeschriebene Beseitigung der Siedlungsabfälle der Stadt Hoyerswerda für den Zeitraum 1998-2008. Die Klägerin, ein international tätiges Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Bremen, hatte sich an der Ausschreibung beteiligt und das preislich günstigste Angebot abgegeben. Gleichwohl hatte die beklagte Auftraggeberin den Zuschlag dem Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen und einer sächsischen Deponie erteilt.
Nach den vergaberechtlichen Bestimmungen hätte bei dieser Sachlage der Auftrag nur dann an einen anderen Bieter vergeben werden dürfen, wenn dessen Angebot andere, den Preisvorteil der Klägerin kompensierende Vorzüge aufgewiesen hätte. Dies war nach den Feststellungen des Senates nicht der Fall.
Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass das Angebot des später berücksichtigten Konkurrenten eine höhere Entsorgungssicherheit geboten hätte. Nach Auffassung des Senats war aber das Entsorgungskonzept der Klägerin für die Zeit bis Mai 2005 zumindest gleichwertig, möglicherweise sogar besser. Ab 2005 sei zwar die Entsorgung nicht restlos geklärt gewesen, gleiches habe aber auf das Konzept des Zweitbieters zugetroffen. Ein allgemeines Vertrauen darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Zukunft eine höhere Verlässlichkeit bei den Entsorgungsleistungen bieten werde, sei hier kein vergaberechtlich zulässiges Entscheidungskriterium.
Auf die Stadt Hoyerswerda, die nach den Angaben der Parteien im Prozess aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten für den Schaden aufkommen muss, dürften damit erhebliche Verbindlichkeiten zukommen. Die Klägerin hat ihren Schaden bislang mit knapp zwei Millionen Euro angegeben.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen, da der Streitfall keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwies.
Kontakt: Oberlandesgericht Dresden, Schlossplatz 1, D-01067 Dresden, Tel. 0351 -446-0, Fax: 4 46-15 29, Internet: www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/olg/
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