Rechtsgutachten zur Mitbenutzung der kommunalen Papierentsorgung vorgestellt

VKS: Kommunen können von Systembetreibern Beteiligung an Gesamtkosten verlangen

Köln. Die Kommunen können auf der Grundlage der Verpackungsverordnung von Systembetreibern wie dem Dualen System eine Mitbenutzung der kommunalen Papierentsorgung gegen eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, das der VKS im VKU gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden bei der Berliner Kanzlei Gaßner, Groth, Biederer & Coll. in Auftrag gegeben hatte. Aus dem Gutachten, das am 11. Februar vorgestellt wurde, geht hervor dass das Mitbenutzungsverlangen demnach auch gegenüber dem Systembetreiber ausgesprochen werden kann, wenn private Unternehmen mit der kommunalen Papierentsorgung als Entsorgungsdienstleistung beauftragt sind.

In dem Gutachten wird somit eine andere Rechtsauffassung vertreten als sie vom Bundeskartellamt informell geäußert worden war. Das Amt hatte für den Fall der Drittbeauftragung ein solches Recht der Kommune verneint. Insbesondere sollte nach Ansicht des Amtes den Systembetreibern freigestellt sein, ohne Beteiligung der Kommunen die Konditionen ihrer Mitbenutzung mit dem Drittbeauftragten frei verhandeln zu können. Diese Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes wird von den Gutachtern insbesondere aus abfall-, zivil- und vergaberechtlichen Gründen für unzutreffend gehalten.

Die Gutachter vertreten in ihrem Rechtsgutachten ferner die Auffassung, dass von Systembetreibern eine Beteiligung an den Gesamtkosten der kommunalen Papierentsorgung (Erfassung und Sortierung) verlangt werden könne. Auch bemesse sich der Anteil nicht allein an den sogenannten lizenzierten Verkaufsverpackungen, sondern an der Gesamtmenge der Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung. Desweiteren könne, soweit eine Mitbenutzung verlangt werde, „aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Anspruchs das Kartellrecht – insbesondere aber ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem. § l GWB - nicht einschlägig sein“, so die Gutachter.

Schließlich verstoße selbst eine („freiwillige") Vereinbarung zwischen Kommune und Systembetreiber über die Mitbenutzung der kommunalen Papierentsorgung nicht gegen das Kartellverbot, da es den bundesweiten Entsorgungsmarkt „nicht spürbar beeinflusse", wenn eine Kommune und ein Systembetreiber eine solche Vereinbarung schließen.

Kontakt: Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU, Karin Opphard,  Brohler Str. 13, D-50968 Köln, Tel. 0221 - 3770-375/-385, Fax -3770-371, Internet www.vks-kosln.de, eMail:: vks-verband@vku.de.
Kanzlei [Gaßner, Groth, Biederer & Coll., eMail: Berlin@GGSC.de



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