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In Brandenburg und einigen anderen Bundesländern streiten Eigentümer von Wald- und Naturschutzflächen seit Jahren gegen die Umlage zur Gewässerunterhaltung.
Die für die Gewässerunterhaltung zuständigen Wasser- und Bodenverbände erheben dafür Verbandsbeiträge bei den Gebietskörperschaften, die bei Ihnen Mitglied sind. Diese wälzen den Verbandsbeitrag auf landesgesetzlicher Grundlage im Wege einer Umlage auf die Grundstückseigentümer ab. Die Eigentümer von Wald- und Naturschutzflächen wenden sich gegen eine undifferenzierte Umlage in einigen Bundesländern, weil die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen für ihre Grundstücke nicht vorteilhaft, sondern teilweise sogar schädlich seien.
Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes sieht eine differenzierte Umlage vor (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes, BT-Drs. 16/1642 v. 30.05.2006). Nach dem Entwurf des neuen § 30 Abs. 1 S. 2 WVG wären bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs die Nutzung der betroffenen Grundstücke und die dadurch bedingten Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen. Diese Änderung würde zunächst nur den Verbandsbeitrag im Verhältnis des Wasser- und Bodenverbands zum Mitglied betreffen. Der Maßstab der Umlage auf die Grundstückseigentümer kann dagegen nur über die dafür geltenden landesgesetzlichen Regelungen angepasst werden. In Brandenburg werden die Verbandsbeiträge bisher gem. § 80 Abs. 1, 2 BbgWG allein nach dem Verhältnis der Flächen bemessen und nach demselben Maßstab auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Daneben gibt es Bestrebungen der betroffenen Eigentümer, ihre Interessen über die Mitgliedschaft in den Wasser- und Bodenverbänden zu wahren. Entsprechende Klagen hat das Verwaltungsgericht Potsdam im Juni entschieden. So hat das Gericht beispielsweise in dem Urteil vom 30.06.2006 (9 K 2372/05) festgestellt, dass der Kläger als Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter Flächen gesetzliches Pflichtmitglied im zuständigen Wasser- und Bodenverband nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) geworden ist. Denn Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind nach § 2 Abs. 1 GUVG kraft Gesetzes neben den Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen (Ziff. 1) auch die Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (Ziff. 2). Dabei gelangt das Gericht angesichts der durch das Gesetz angestrebten flächendeckenden Bildung der Wasser- und Bodenverbände zu der Einschätzung, dass es für die Begründung der gesetzlichen Mitgliedschaft nach Ziff. 2 genügt, wenn jedenfalls Teilflächen des Grundbesitzes der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Auf die Befreiung des gesamten Buchgrundstücks von der Grundsteuerpflicht kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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