Nachrichten:
In unserem ÖPP/Vergabe•Newsletter aus dem Januar 2006 haben wir berichtet, dass der Vergabekammer Münster zufolge mitgliedschaftlich organisierte Kommunalversicherer nicht als Bieter an Vergabeverfahren für Versicherungsleistungen teilnehmen können.
Diese Entscheidung ist nunmehr vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Das OLG Düsseldorf hat am 29.03.2006 (VII Verg 77/05) festgestellt, dass ein Kommunalversicherer nicht aufgrund seiner Rechtsform als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Insbesondere können die Preisangaben eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) – entgegen der Ansicht des VK Münster, der zufolge die laut Satzung mit der Mitgliedschaft verbundene Nachschusspflicht unvereinbar mit dem Erfordernis der Angaben eines bestimmten Preises sein sollte – als vollständig angesehen werden. Soweit in den Verdingungsunterlagen nicht ausdrücklich gefordert, sind bei der Kalkulation der Versicherungsprämien sowohl evtl. Nachschüsse als auch Beitragsrückerstattungen nicht zu berücksichtigen. Mit der Entscheidung ist auch klargestellt, dass die Mitgliedschaft in dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit für die betreffenden Kommunen keine wirtschaftliche Betätigung i. S. d. § 107 GO NRW ist.
Der Beschluss ist eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit der in vielen Märkten umstrittenen Frage der Beteiligung von kommunalen Selbstverwaltungsorganisationen und Zusammenschlüssen als Bieter an Vergabeverfahren. Sie ist im Hinblick auf die Aufrechterhaltung gewachsener Strukturen im Kommunalversicherungswesen zu begrüßen.
Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (01.07.2006) | |