Österreich setzt Elektroaltgeräteverordnung in Kraft

Die Wirtschaft hat zukünftig eine getrennte Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten sicherzustellen

Wien. Zur Umsetzung der europäischen Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Richtlinie 2002/96/EG wurde im österreichischen Bundesgesetzblatt die österreichische Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, verkündet. Die Wirtschaft hat zukünftig eine getrennte Erfassung und Verwertung dieser Geräte sicherzustellen. Ähnlich wie bei der Verpackungsverordnung wird es Sammelsysteme geben, die gegen Entgelt die Verpflichtungen aus der Verordnung übernehmen. Der EG-Richtlinie zufolge hätten die nationalen Umsetzungsregelungen bereits mit August 2004 vorliegen müssen. Zweck dieser Frist wäre gewesen, der Wirtschaft die erforderliche Vorbereitungszeit für die Gründung von Systemen bziehungsweise den Aufbau der erforderlichen Sammellogistik und die Erarbeitung der Kalkulationsgrundlagen einzuräumen. Der Entwurf war jedoch zwischen Verwaltung und Wirtschaft heftig umstritten. In den Verhandlungen mit der Verwaltung konnte die Wirtschaft gegenüber dem ursprünglichen Entwurf von Ende 2004 noch wesentliche Verbesserungen erreichen.

Geltungsbereich
Generell werden unter "Elektro- und Elektronikgeräten“ Apparate verstanden, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von maximal 1.000 Volt oder Gleichspannung von maximal 1.500 Volt ausgelegt sind.

Der Verordnung unterliegen dabei alle Elektro- und Elektronikgeräte, die einer der folgenden Gerätekategorien zuordenbar sind:

  • Haushaltsgroß- und -kleingeräte;
  • IT- und Telekommunikationsgeräte;
  • Geräte der Unterhaltungselektronik;
  • Beleuchtungskörper (vor allem alle Arten von Gasentladungslampen sowie die Leuchten für Leuchtstofflampen);
  • elektr(on)ische Werkzeuge (ausgenommen ortsfeste industrielle Großwerkzeuge);
  • Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte;
  • medizinische Geräte (ausgenommen implantierte und infizierte Produkte);
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente;
  • automatische Ausgabegeräte (wie Getränke- und Geldautomaten).

 

Ausgenommen sind jedoch alle Geräte, die Teil eines anderen Gerätetyps sind, welcher nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegt. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Autoradios, da Kraftfahrzeuge der Altfahrzeugeverordnung unterliegen und das Autoradio als Bestandteil des Autos gilt. Eine weitere Ausnahme besteht für militärisches Gerät, dem Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt.

Eine Sonderstellung nehmen elektrische Glühlampen ("Glühbirnen“) ein. Für diese gelten lediglich die Stoffverbote und -beschränkungen (für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl, polybromierter Diphenylether und Cadmium).

Mit 13. August 2005 treten die bisherige Lampenverordnung und die Kühlgeräteverordnung außer Kraft, da diese Produkte in Zukunft auch von der Elektroaltgeräteverordnung geregelt werden.

Rückgabe von Altgeräten
Altgeräte aus privaten Haushalten sind ab 13. August 2005 von der Wirtschaft kostenlos zur Entsorgung oder Verwertung zurückzunehmen. Als Rücknahmestellen kommen dabei vor allem die kommunalen Sammelstellen ("Mistplätze“), eigens von der Wirtschaft errichtete Sammelstellen (zumindest eine je politischem Bezirk) sowie die Letztvertreiber (davon ist vor allem der Handel betroffen) in Frage.

Letztvertreiber sind verpflichtet, auf Verlangen des Letztverbrauchers bei Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes für private Haushalte Zug um Zug ein vergleichbares Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann der Letztvertreiber wiederum die zurückgenommenen Altgeräte bei einer Sammelstelle kostenlos abgeben.

Ausgenommen von dieser 1:1-Rücknahmepflicht sind Letztvertreiber, deren Verkaufsfläche kleiner als 150 Quadratmeter ist, wenn eine entsprechende Information im Geschäftslokal ersichtlich ist.

Der Versandhandel kann seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme durch die Errichtung mindestens zweier öffentlich zugänglicher Sammelstellen je politischem Bezirk erfüllen.

Für Altgeräte aus gewerblichen Zwecken kann mit dem jeweiligen Nutzer eine Vereinbarung über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung getroffen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass Geräte, die sowohl in Privathaushalten als auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden können (zum Beispiel Firmen-PC, der im Zuge des Generationenwechsels in der EDV an die Mitarbeiter abgegeben wird), immer als Geräte für private Haushalte gelten.

Abfälle, die auf Grund von Verunreinigungen ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, können abgelehnt werden. Weiter kann die Übernahme von den Altgeräten hinzugefügten anderen Abfällen (wobei "hinzugefügt“ auch im Sinne von den Sammelbehältern "beigefügt“ zu verstehen ist) abgelehnt oder die durch die Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnet werden.

Sammelsystem oder Aussortierung
Die Hauptverpflichtungen der Verordnung treffen alle inländischen Hersteller (auch diejenigen, die Geräte nicht selbst herstellen, aber unter ihrer Marke vertreiben) sowie die Importeure.

Hersteller und Importeure haben sicherzustellen, dass alle ab 13. August 2005 gesammelten Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos von den Sammelstellen, von den Letztvertreibern und vom Letztverbraucher zurückgenommen werden. Für Geräte, die bereits vor dem 13. August in Verkehr gesetzt wurden, sind alle Hersteller und Importeure verpflichtet, sich im Verhältnis ihres jeweiligen Marktanteiles an einem Sammelsystem zu beteiligen, das Sammlung und Verwertung dieser Altgeräte übernimmt.

Für alle Geräte, die erst nach diesem Stichtag in Verkehr gesetzt wurden, besteht neben der Systemteilnahme die - wohl eher theoretische - Möglichkeit, durch individuelle Aussortierung der Altgeräte die Verordnung zu erfüllen. Voraussetzung der individuellen Aussortierung sind jedoch einerseits eine individuelle Hersteller-/Importeurskennzeichnung aller Geräte und der Abschluss eines "Aussortierungsvertrages“ mit österreichweit allen Sammelstellen, bei denen die Geräte anfallen können, andererseits muss auch eine gesonderte "Sicherstellung“ (Versicherung oder gesperrtes Bankkonto) für die Rücknahme und Behandlung der Altgeräte aus privaten Haushalten geleistet werden. Bei der Teilnahme an einem Sammelsystem entfällt hingegen die Verpflichtung zur gesonderten Sicherstellung.

Wiederverwendungs- und Verwertungsquoten
Soferne keine Systemteilnahme erfolgt, müssen bestimmte Wiederverwendungs- und Verwertungsziele nachweislich erreicht und entsprechend dokumentiert werden. Werden Altgeräte aus der EU ausgeführt, so ist im Einzelfall nachzuweisen, dass die Altgeräte am Zielort den Vorgaben der Elektroaltgeräteverordnung entsprechend behandelt werden und die Ausfuhr den Bestimmungen der EG-Abfallverbringungsverordnung entspricht.

Kennzeichnungspflichten
Geräte, die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, sind mit dem Symbol der "durchgestrichenen Mülltonne“ dauerhaft zu kennzeichnen. Sollte diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder der Funktion des Produktes nicht möglich sein, so ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein anzubringen. Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht waren (zum Beispiel Lagerware), müssen demnach noch nicht entsprechend gekennzeichnet sein.

Die Verordnung verpflichtet darüber hinaus Hersteller und Importeure, Produkte, die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, mit einer individuellen Hersteller-/Importeurskennzeichnung zu versehen. Dies entfällt jedoch wiederum für Produkte, die aus einem anderen EU-Staat nach Österreich eingeführt werden und die Verpflichtung zur Rücknahme und Behandlung durch den Hersteller/Importeur nachweislich gewährleistet ist (am einfachsten durch eine Systemteilnahme).

Informationspflichten
Letztverbraucher von Geräten für private Haushalte sind durch die Hersteller und Importeure über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung und die Nachteile der ungetrennten Sammlung, die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten, die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung und der Verwertung der Altgeräte sowie über die möglichen negativen Auswirkungen gefährlicher Inhaltsstoffe auf Umwelt und die menschliche Gesundheit zu informieren. Dies kann über Printmedien oder auch im Internet auf geeignete Weise erfolgen. Bei der Teilnahme an einem Sammelsystem entfällt diese Informationspflicht.

Hersteller und Importeure haben die Inhaber von Behandlungsanlagen jedenfalls innerhalb eines Jahres ab Inverkehrsetzen eines neuen Gerätetyps über die gefährlichen Bauteile sowie die verwendeten Werkstoffe zu informieren. Dies kann in Form von Handbüchern, CD-ROM oder via Online-Dienste erfolgen.

Elektronische Registrierungspflicht
Hersteller, Importeure und Betreiber von Sammelstellen haben sich über die Internetseite der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren und dabei die erforderlichen Daten einzugeben. Die Daten sind innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit dem Register zu übermitteln. Auch Änderungen der Daten sind innerhalb dieser Frist an das Register zu übermitteln.

Bei Teilnahme an einem Sammelsystem kann auf Verlangen von Herstellern/Importeuren die Weiterleitung der Daten an das elektronische Register auch durch das System erfolgen.

Hersteller und Importeure, die am 13. August 2005 bereits tätig sind, haben sich bis spätestens 30. September 2005 registrieren zu lassen. Bestehende Sammelstellen haben neben der aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 erforderlichen Registrierung bis spätestens 31. Juli 2005 ergänzend Daten über die Art der Sammelstelle (kommunale oder seitens der Wirtschaft errichtete) und Angaben über die Ausstattung der Sammelstelle (gilt nur für kommunale) zu übermitteln.

Elektronische Meldepflichten
Hersteller und Importeure von Geräten für private Haushalte haben quartalsweise bis spätestens sieben Wochen nach Quartalsende die in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro(nik)geräten an das elektronische Register zu melden. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen. Werden in einem Quartal keine Geräte abgesetzt, so ist eine Leermeldung abzugeben.

Werden Geräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes in anderen EU-Staaten vertrieben, so ist für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres an das Register zu melden: Massen der Geräte, getrennt nach Zielstaat und gegliedert nach Sammel- und Behandlungskategorien; Nachweis, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Zielstaat eingehalten werden.

Für Geräte für gewerbliche Zwecke haben die Hersteller/Importeure für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres an das Register die in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektrogeräten zu melden.

Auch die Daten über die Wiederverwendung und Behandlung sind bis jeweils 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege des Registers von den Herstellern/Importeuren zu übermitteln.

Die genannten Meldepflichten können einem Sammelsystem übertragen werden.

Eigenimporteur
Bringt ein Letztverbraucher Geräte selbst nach Österreich für den Betrieb des eigenen Unternehmens, so hat dieser Eigenimporteur entweder an einem Sammelsystem teilzunehmen oder aber diese Altgeräte nachweislich auf seine eigenen Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Die kostenlose Abgabe dieser Geräte bei den Sammelstellen oder bei einem Letztvertreiber ist diesfalls nicht zulässig.

Sammelsysteme
Voraussichtlich werden sich österreichweit zumindest zwei getrennte Sammelsysteme bilden. Wir werden zu gegebener Zeit über diese Systeme berichten. Analog der Verpackungsverordnung werden diese Systeme für die beteiligten Wirtschaftskreise die meisten Verpflichtungen übernehmen können. Erforderlich wird wiederum der Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen System und im Regelfall Hersteller/Importeur sein, worin sich der Hersteller/Importeur zur Meldung der Masse der in Verkehr gesetzten Elektro(nik)geräte verpflichtet und dafür ein entsprechendes Entgelt zu zahlen sein wird.

"Visible Fee"
Grundsätzlich dürfen die für Sammlung und Behandlung der Altgeräte entstehenden Kosten für Altgeräte aus privaten Haushalten beim Verkauf eines neuen Gerätes nicht getrennt ausgewiesen werden, sondern sind in den Produktpreis einzukalkulieren. Ausnahmen bestehen jedoch für Altgeräte, die bereits vor dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden: für Haushaltsgroßgeräte dürfen die Kosten bis 13. Februar 2013, für die anderen Gerätekategorien bis 13. Februar 2011 separat ausgewiesen werden.

Eine Übersicht über die Elektroaltgeräteentsorgung in einzelnen europäischen Ländern sowie in den einzelnen österreichischen Bundesländern findet man auf der Internetseite des UFH Umweltforums.

Kontakt: Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8-10, A-1010 Wien, Dr. Erich Rosenbach, Umweltreferat, Tel. 0043-1-51450-1493, eMail: erich.rosenbach@wkw.at, Internet: http://wko.at/wien.
UFH Umweltforum Haushalt GmbH & Co. KG, Mariahilfer Straße 37-39, A-1060 Wien, Tel. +43.1.588 39-0, Fax +43.1.588 39-94, eMail: info@ufh.at, Internet: http://www.ufh.at/.



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