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Pressemitteilung des VKS im VKU;
Der Expositionsgrenzwert beschreibt, welcher Belastung der Beschäftigte maximal ausgesetzt sein darf. Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau der Arbeitgeber Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen bzw. anzubieten hat.
(PM vom 8. März 2007)
Welche Grenz- und Auslösewerte gelten für Lärm?
- Untere Auslösewerte sind der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C).
- Obere Auslösewerte sind der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C).
Bei Erreichen oder Überschreiten eines Auslösewertes muss der Arbeitgeber spezifische Maßnahmen zur Prävention ergreifen, zum Beispiel: Lärmminderungsprogramme, Bereitstellen von Gehörschutz und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Die in der EG Richtlinie Lärm“ zusätzlich vorgesehenen Expositionsgrenzwerte sind als maximal zulässiger Expositionswert bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C) umgesetzt. Die maximal zulässigen Expositionswerte müssen unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes eingehalten werden.
Welche Grenzwerte gelten für Vibrationen?
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und 2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/ s2 .
(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und
A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung (senkrecht) und 2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2 .
Der Expositionsgrenzwert beschreibt, welcher Belastung der Beschäftigte maximal ausgesetzt sein darf. Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau der Arbeitgeber Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen bzw. anzubieten hat. Das betrifft zum Beispiel auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Was ist die rechtliche Grundlage für die Verordnung?
Bei der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" (kurz: LärmVibrationsArbSchV) handelt es sich um eine Verordnung nach §§ 18 und 19 Arbeitsschutzgesetz. Grundlage für die Verordnung sind die EG-Richtlinien Lärm (2003/10/EG) und Vibrationen (2002/44/EG).
Gibt es Sonderregelungen?
Ja. Unter anderem für den Musik- und Unterhaltungssektor (Exposition gegenüber lauter Musik) und für Tätigkeiten mit Baumaschinen und –geräten (Exposition ge-genüber Ganzkörpervibration) räumt die Verordnung spezielle Übergangszeiten ein.
Wie können Unternehmen ihre Mitarbeiter vor Lärm schützen?
Zunächst gibt es immer die Möglichkeit, die Lärmexposition mit technischen und bau-lichen Maßnahmen zu verringern. Ist dies aufgrund der Gegebenheiten nicht mög-lich, so kann der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem er lärmintensive Arbeiten dann durchführen lässt, wenn nur wenige Mitarbeiter im Betrieb sind. Als letzte Möglichkeit bietet sich der Gehörschutz an. Weitere Infor-mationen hierzu finden sich unter www.hvbg.de, Webcode 2004009 und Webcode 685968.
Wie können Unternehmen ihre Mitarbeiter vor Vibrationen schützen?
In der Verordnung sind eine Reihe wirksamer Präventionsmaßnahmen aufgeführt, z.B.
- alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen verrin-gern,
- Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergo-nomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszu-führenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen: beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,
- die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen.
Wo finde ich Informationen zu Präventionsmaßnahmen und Beispielen guter Praxis?
Zu diesen Themen stellen die Unfallversicherungsträger umfangreiches Material im Internet zur Verfügung:
Lärm:
- FA MFS (www.bgmetallsued.de/fachausschuss/SG_Betriebslaerm.php)
- www.bgia.de, Webcode 2004009
Gehörschutz:
- www.hvbg.de, Webcode 685968
Copyright: | © Verband Kommunaler Unternhemen e.V. (VKU) (27.03.2007) | |