Bundeskabinett beschließt Deponieverwertungsverordnung und Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Aufgrund der absehbaren Neuwahl werden viele Umweltgesetzentwürfe nicht mehr verabschiedet

Berlin. Aufgrund des voraussichtlichen Misstrauensvotums im Deutschen Bundestag am 1. Juli 2005 mit Neuwahlen am 18. September 2005 werden zahlreiche Umweltgesetzentwürfe nicht mehr verabschiedet. Vor allem EG-Rechtsakte können nicht rechtzeitig umgesetzt werden mit der Gefahr von Vertragsverletzungsverfahren und Direktwirkung. Nur die zwischen Bundestag und Bundesrat unstrittigen Vorhaben, bei denen auch im Vermittlungsausschuss an 15 Juni 2005 Einigung erzielt wird, werden noch verabschiedet. Dazu zählen eventuell das Energiewirtschaftsgesetz, das Umgebungslärmgesetz, das Gesetz über die strategische Umweltprüfung und die Altfahrzeug-Novelle. Die Vielzahl aller anderen Vorhaben, vom Urwaldschutzgesetz über das Projekt-Mechanismen-Gesetz bis zum Umweltrechtsbehelfsgesetz, wird voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.

In seiner Sitzung vom 25. Mai 2005 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin die Deponieverwertungsverordnung beschlossen. Nachdem die Bundesregierung mit der Abfallablagerungs- und der Deponieverordnung bereits geregelt hat, dass Abfälle für die Deponierung strenge Zuordnungswerte einhalten und hierzu zumeist vorbehandelt werden müssen, werden auch für die Verwertung von Abfällen ähnlich strenge Maßstäbe vorgegeben.

Deponien sind Bauwerke und erfordern eine Reihe von Baumaßnahmen für Errichtung, Betrieb, Stilllegung und zur Nachsorge. Diese Bauarbeiten können grundsätzlich auch mit entsprechend geeigneten Abfällen zur Verwertung durchgeführt werden. Deponien dürfen jedoch nicht zu Verwertungsanlagen umfunktioniert werden, mit dem Ziel, damit die Vorgaben der Deponieverordnung zu unterlaufen. Nach der neuen Verordnung dürfen Abfälle nur eingesetzt werden, wenn es dafür eine bautechnische Notwendigkeit gibt. Dabei werden strenge Maßstäbe angelegt, die insbesondere die Qualität der Abfälle einbeziehen.

Mit der Deponieverwertungsverordnung wird die Scheinverwertung auf Deponien zukünftig unterbunden. Darüber hinaus sollen den Deponiebetreibern, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und die ihre Deponien nach dem Stand der Technik verfüllen und stilllegen, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Deshalb wird besonders für den Einsatz von Abfällen für die Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, die sogenannte Profilierung, ein strenger Rahmen gesetzt. Für diese Profilierung dürfen Abfälle deshalb nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung des hierfür erforderlichen Volumens ausgeschöpft sind. Eine Profilierung einzelner Deponieabschnitte mit Verwertungsabfällen ist nicht zulässig, wenn die Deponie insgesamt weiter betrieben wird.
Der Verordnungsentwurf bedarf noch der abschließenden Zustimmung des Bundestages, der Bundesrat hatte bereits am 29. April 2005 zugestimmt. Die Verordnung soll noch im Sommer 2005 in Kraft treten.


Ebenfalls am 25. Mai 2005 hat das Bundeskabinett die Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung beschlossen. Damit vollzieht die Bundesregierung die Anpassungen an die EG-Altfahrzeug-Richtlinie, die die Europäische Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren für erforderlich erachtete. Die Bundesregierung rechnet damit, dass die zwischenzeitlich eingereichte Klage der Kommission beim Europäischen Gerichtshof zurückgenommen wird.

Die Novellierung regelt, dass Künftig Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht - insbesondere Wohnmobile - den Bestimmungen der Altfahrzeug-Verordnung unterliegen. Damit werden diese Fahrzeuge, die auf Basisfahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen aufgebaut werden, neu in den Geltungsbereich der AltfahrzeugV aufgenommen. Betroffen hiervon sind vor allem etwa 4.500 in Deutschland hergestellte Wohnmobile, die nunmehr zum Beispiel Schwermetallverbote einhalten müssen. Ausgenommen von den Stoffverboten sind dabei allerdings kraftfahrzeugfremde Ausrüstungsgegenstände wie beispielsweise Badezimmer- oder Küchenarmaturen, Mikrowellen oder Kühlschränke.

Die ab dem 1. Januar 2007 geltende kostenlose Rückgabemöglichkeit der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge wird ausgedehnt auf innerhalb der EU zugelassene Fahrzeuge.

Nicht serienmäßig hergestellte, mehrstufige Fahrzeuge der Klassen M1 (Personenwagen) und N1 (Nutzfahrzeuge) unterliegen künftig ebenfalls der Altfahrzeug-Verordnung. Den Wirtschaftsbeteiligten wird die Möglichkeit eingeräumt, Vereinbarungen über die Entsorgungskosten zu treffen.

Den Schwermetallverboten unterliegen künftig auch Bauteile und Werkstoffe für Fahrzeuge. Durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission sind davon alle nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachten Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, ausgenommen. Die Verordnung wird dem Bundestag und dem Bundesrat zur Zustimmung übersandt werden.

Kontakt: Bundesumweltministerium, Alexanderplatz 6, D-10178 Berlin, Tel. 01888.305-3105. Fax: -305-2044, eMail: service@bmu.bund.de, Internet: www.bmu.de.



Copyright: © Rhombos Verlag (28.05.2005)
 
Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?