StoffR 06/2011


Die Gefahrstoffverordnung 2010 – Neue Pflichten und verändertes Haftungsregime beim Umgang mit CMR-Stoffen
Rechtsanwalt und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Martin A. Ahlhaus, Christian Alexander Mayer, Carsten Schucht
Am 1.12.2010 ist die novellierte Fassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO 2010) in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurden zuvorderst die notwendigen Anpassungen an die CLP-Verordnung2 und die REACHVerordnung vorgenommen. Während die Anpassungen an die REACH-Verordnung überwiegend redaktioneller Natur sind, machte die Anpassung an die CLP-Verordnung auch inhaltliche Änderungen erforderlich. Gleichzeitig wurde die Gefahrstoffverordnung auf der Basis der Erfahrungen mit der bislang gültigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO 2005) und der Empfehlungen des Ausschusses für Gefahrstoffe4 sowie sonstiger europarechtlicher Vorgaben und nationaler Überlegungen weiterentwickelt. Dieser Beitrag untersucht die neuen rechtlichen Bestimmungen der GefStoffVO 2010, identifiziert neue Pflichten und erläutert das veränderte haftungsrechtliche Regime, insbesondere beim Umgang mit krebserregenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen (CMRStoffe).
Ă–ffentlicher Zugang zu Stoffinformationen nach REACH im Licht der Aarhus-Konvention
Dr. Horst von Holleben, Hartmut Scheidmann
Die Registrierungen zum 30.11.2010 für Stoffe in einer Menge von 1.000 t oder mehr pro Jahr sowie für besonders gefährliche Stoffe ab 1 t oder mehr pro Jahr haben die Datenbank der ECHA mit Informationen zu registrierten Stoffen mit reichlichem Material versorgt. Die ECHA berichtet in ihrem Newsletter vom August 2011 allein von 800.000 Studienzusammenfassungen, die auf der Website der ECHA veröffentlicht und für Jedermann zugänglich sind.1 Die ECHA erhält aber auch zusätzlich Anfragen auf Zugang zu Stoffinformationen nach der Transparenzverordnung Nr. 1049/2001.
Auswirkungen der REACH-Verordnung im umweltrechtlichen Vollzug – Voraussetzungen des rechtskonformen Betriebes bei verschärften Einsatzbedingungen
Prof. Dr. Andrea Versteyl, Dipl.-Jur Dirk Buchsteiner
Die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006)1 wurde am 30.12.2006 im Amtsblatt der EU verkündet und ist nunmehr seit dem 1. Juni 2007 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich in Kraft. Sie ist laut BDI das „größte umweltpolitische Gesetzesvorhaben, das die EU in den letzten 20 Jahren auf den Weg gebracht hat“.2 Mit ihr erfährt das europäische Chemikalienrecht „eine grundlegend neue Ausrichtung“.
„Komitologie“ nach dem Vertrag von Lissabon
Stefan Solle
Die vom Rat und Europäischen Parlament verabschiedeten Gesetzgebungsakte geben oft nur einen allgemeinen Rahmen vor und es bleiben viele Umsetzungs- oder Durchführungsfragen offen, die im Nachgang zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch geregelt werden müssen. Um die einheitliche Umsetzung europäischer Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde bereits 1962 das Komitologieverfahren eingeführt.
Die integrierte Versorgung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung
Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller
Die Selektiv- oder Einzelverträge in der integrierten Versorgung werden gemäß der Überschrift des § 140b SGB V als Verträge zu integrierten Versorgungsformen bezeichnet. Gemäß § 140a Abs. 1 S. 1 SGB V können Verträge in Abweichung von den übrigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherungsversorgung als integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen werden, wenn sie entweder eine über verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung regeln.
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