2024 | |
2023 | |
2022 | |
2021 | |
2020 | |
2019 | |
2016 | |
2015 | |
2014 | |
2013 | |
2012 | |
2011 | |
2010 | |
StoffR 06/2010 | |
StoffR 05/2010 | |
StoffR 04/2010 | |
StoffR 03/2010 | |
StoffR 02/2010 | |
StoffR 01/2010 | |
2009 | |
2008 | |
2007 | |
2006 | |
2005 | |
The Classification and Labelling Inventory of the CLP Regulation and its Conflict with EU Law for Substances used in Research & Development Professor Dr. Kristian Fischer Title V, chapter 2 of the Regulation (EC) No. 1272/2008 of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures (CLP Regulation) deals with the C&L Inventory. The C&L Inventory is a database established and maintained by the Agency which includes (i) information submitted as part of registrations under the REACH Regulation and (ii) information submitted pursuant to Article 40(1) of the CLP Regulation (Article 42(1) of the CLP Regulation). |
Die „geheimen“ Rezepturen der EFSA Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer, Prof. Dr. Andreas Hahn Über die gigantischen Probleme, die der europäische Gesetzgeber nicht nur der Lebensmittelwirtschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (VNGA) eingebrockt hat, wird fast überall geklagt2 – zu Recht! Die VNGA ist einerseits vom Regelungsansatz her völlig überdimensioniert, andererseits in vielen Details extrem unklar. Sie schafft mit dem Zulassungsverfahren und insbesondere der weitgehend intransparenten und zudem inkonsistenten Bewertungspraxis der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ungeheure bürokratische Schwierigkeiten. Und sie führt schließlich zu ungeahnten praktischen Problemen bei der Bewerbung von Lebensmitteln3. Nicht zuletzt behindert die Verordnung auch die Wissenschaft, denn sie führt bereits jetzt erkennbar dazu, dass wirtschaftsfinanzierte Studien4 nicht auf Erkenntnisfortschritt abzielen, sondern zunehmend darauf gerichtet sein müssen, einen bestimmten Zusammenhang zu „beweisen“. |
REACH: Vom „Stoff im Stoff“ oder der Mythos des Gemischs (vormals Zubereitung) Dipl.-Informationswirtin Chemie Stefanie Merenyi Die Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung (Art. 3) definieren an erster Stelle den Stoff (Nr. 1), gefolgt vom Gemisch (Nr. 2). Zusammen mit dem hier nicht weiter zu betrachtenden Erzeugnis (Nr. 3) stellen sie die Grundbegriffe des allgemeinen Chemikalienrechts dar.1 Enthält die Definition des Stoffs zahlreiche naturwissenschaftlichtechnisch geprägte Begrifflichkeiten, die sich dem Juristen nicht ohne fachfremdes Expertenwissen erschließen (chemisches Element und seine Verbindungen, zur Wahrung der Stabilität notwendige Zusatzstoffe, durch das angewandte Verfahren bedingte Verunreinigungen, abtrennbare Lösemittel, etc.), scheint ihm die Definition des Gemischs jedenfalls insoweit auf den ersten Blick verständlich, als es sich dabei um zwei oder mehr Stoffe handelt. Damit liegt aus juristischer Sicht die Annahme nahe, das gemeinsame Vorliegen jedweder Stoffe erfülle den Begriff des Gemischs. |
Verbotene Dopingstoffe – Transparente oder kryptische Regelungen im Arzneimittelgesetz? Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller In bereits publizierten Beiträgen1 wurde die bedenkliche Unbestimmtheit des § 6a Abs. 2 S. 1 AMG und die möglichen Konsequenzen für eine nebenstrafrechtliche Ahndung von Delikten im Zusammenhang mit Doping im Sport dargestellt. Im Kontext dieser kritischen Anmerkungen ist es daher von besonderem Interesse, wie der gewöhnliche Normanwender und die höchstrichterliche Rechtsprechung die Verweisungen der §§ 95 i.V.m. 6a AMG behandelt und anwendet. Anhand einer Fragebogenerhebung (Teil I) sowie aktueller Doping-Rechtsprechung (Teil II) soll verdeutlicht werden, welche Probleme in der Rechtsanwendung beim Kampf gegen Doping durch das AMG auftreten können und warum sich die derzeitige Verbotsnorm des § 6a Abs. 1 AMG als praxisuntauglich erweist. |