StoffR 06/2008

- Das Food Improvement Agents Package (FIAP)
- In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten
- REACH-Verordnung
- ...


Das Food Improvement Agents Package (FIAP) – Mehr (Un)Klarheit bei Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen und Aromen?
Judith Barwig
Am 18. November 2008 hat der Europäische Rat das Legislativpaket zu Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen, Enzymen sowie einem einheitlichen Zulassungsverfahren für diese drei Stoffkategorien erlassen (Food Improvement Agents Package – FIAP). Mit dem FIAP werden die bisher in EG-Richtlinien enthaltenen Regelungen für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen durch EG-Verordnungen ersetzt. Das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen soll dadurch (noch) stärker harmonisiert und gleichzeitig mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in Einklang gebracht werden.
Der Nachweis des Todes bei der postmortalen Gewebespende: Unvollständige und praxisuntaugliche Vorgaben?
Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller, Professor Dr. med. Dr. jur. Reinhard Dettmeyer
Eine kritische Analyse des Transplantationsgesetzes und von Richtlinien der Bundesärztekammer
Zur Anamnese für eine Gewebespende und zu den Zustimmungsanforderungen des nächsten Angehörigen bei toten Organspendern
Arnd Pannenbecker
Mit dem zum 1.8.2007 in Kraft getretenen Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) beabsichtigt der Gesetzgeber eine „abschließende Umsetzung“ der Geweberichtlinie (Richtlinie 2004/23/EG). Durch diese Richtlinie werden Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte menschliche Gewebe und Zellen festgelegt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (Art. 1 der Richtlinie 2004/23/EG).
In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten
Dr. Florian Meyer
Das Biozidrecht wird von Behörden und Wettbewerbshütern im Vergleich zu anderen Produktbereichen bisher eher stiefmütterlich behandelt. Dennoch häufen sich auch hier die Auseinandersetzungen und jedem beteiligten Rechtsanwender wird schnell klar, dass er es mit einer unausgegorenen Materie zu tun hat, die eine Fülle an Rechtsfragen mit sich bringt. Ein Graubereich stellt insbesondere die sog. In-situ-Herstellung von Biozid-Produkten dar. Gemeint ist damit, dass derjenige, der ein Biozid-Produkt zu eigenen Zwecken an- und verwendet, es auch selbst herstellt, beispielsweise mit einer dafür vorgesehenen Produktionseinheit. Welche Fragen die In-situ-Herstellung aufwirft und welche Lösungsansätze bestehen, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Rechtsfragen bei der vor-Ort-Herstellung von Biozid- Produkten – Eine Replik auf Florian Meyer: Auch Verwendungen können genehmigungspflichtig sein
Priv. Doz. Dr. Harald Hohmann
Richtig ist sicherlich, dass die Frage der vor-Ort-Herstellung von Biozid-Produkten keine Beachtung im Text der Biozid-Richtlinie gefunden hat. Die Gesetzgeber der Biozid- Richtlinie sind davon ausgegangen, dass kein Fall denkbar ist, bei dem ein „in Verkehr bringen“ vor dem Verwenden fehlen kann. (Nur dann stellt sich überhaupt die Frage, ob auch gegen den Verwender eines nicht zugelassenen Biozid-Produkts vorgegangen werden kann).
Das Rechtsinstitut der Vorregistrierung unter der REACH-Verordnung
Dr. Christine Ziegler
Mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ist die so genannte REACH Verordnung in Kraft getreten. Ein wesentliches Element der Verordnung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur unmittelbar in der Europäischen Union gilt, ist das Element der Registrierung von Stoffen bzw. Stoffen in Zubereitungen durch deren Hersteller bzw. Importeure.
REACH und Export – Eine Erwiderung
Dr. Wilfried Mahlmann
Die Referentin in der Abteilung Recht und Steuern des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI), Claudia Aubel-Pump, hat in der Stoffrecht die Auffassung vertreten, das nach dem Verständnis des REACH-Verordnungsgebers die auf die Herstellung einer Chemikalie folgende Ausfuhr kein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 12 REACH-V sei.
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