Heft 06


Die Organisation der Abfallwirtschaft zwischen EU-Reformvertrag und § 107 GO NRW
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Die Rekommunalisierung ist in aller Munde. Das gilt vor allem für die Abfallwirtschaft. Der neue Begriff dafür ist das Insourcing. Die Möglichkeiten dafür öffnet aus europarechtlicher Warte auf den ersten Blick ein Zusatzprotokoll zur Daseinsvorsorge, das nach dem Beschluss der Staatsund Regierungschefs von Ende Juni 2007 dem EU-Reformvertrag – dem Vertrag von Lissabon – beigefügt werden soll. Nach Art. 1 dieses Protokolls über Dienste von allgemeinem Interesse gehört zu den festen Werten der Union in diesem Bereich vor allem "die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind". Nach Art. 2 dieses Protokolls berühren die Bestimmungen der Verträge "in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nicht wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren".
Keine Nachweispflichten für Elektroschrott?
Dr. Henning Lustermann M.A., Markus Witte
Im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Nachweisrechts im Jahre 2006 wurde auch eine unscheinbare, aber in der Praxis durchaus bedeutsame Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16. März 2005 vorgenommen. Der neu in das ElektroG eingefügte § 2 Abs. 3 S. 4 stellt die Überlassung von Elektroaltgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von den abfallrechtlichen Nachweispflichten frei. Diese Vereinfachung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Umsetzung in der Praxis führt sie jedoch teilweise zu erheblichen Problemen, die in dem vorliegenden Beitrag näher erörtert werden.
Rechtliche Grenzen der gewerblichen Sammlung und der "Behälteroptimierung"
Dr. Ralf Bleicher
Der nachfolgende Beitrag betrachtet die rechtlichen Grenzen der gewerblichen Sammlung und die – in Anführungszeichen gestellte – "Behälteroptimierung". Dass es bei der gewerblichen Sammlung um die Auslegung des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG gehen wird, versteht sich von selbst. Nach dieser Vorschrift müssen Bürger Abfälle nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, wenn sie die Abfälle stattdessen einer gewerblichen Sammlung zuführen, überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Sammler die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung nachweisen kann.
Entwicklung der Verwaltungsrechtsprechung zur energetischen Verwertung von Abfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen
RA Prof. Dr. Martin Beckmann
Die Abfallrahmenrichtlinie bestimmt die Abgrenzung zwischen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen lediglich sehr vage durch die in den Anhängen II A und II B beschriebenen Verfahren. Da die Abgrenzung auf nationaler wie auf europäischer Ebene zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten geführt hat, ist der Versuch einer rechtssicheren Abgrenzung eines der wesentlichen Ziele der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie. Erstmalig sollen die Begriffe Verwertung und Beseitigung auf europäischer Ebene normativ definiert werden. Allerdings erweist sich die Abgrenzung auch im Novellierungsverfahren als zentraler Streitpunkt. Insbesondere die Einordnung der Verbrennung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen und die Einführung einer Energieeffizienzformel für Müllverbrennungsanlagen waren bislang sehr umstritten. Bis zu einem Inkrafttreten der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie und der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten dürften noch einige Jahre vergehen. Für die energetische Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen in den nächsten Jahren des Übergangs ist deshalb der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2007 erreichte Stand der Verwaltungsrechtsprechung maßgeblich, auf den im Nachfolgenden im Einzelnen eingegangen werden soll.
"Operation misslungen – Patient lebt"
Oberregierungsrat Carsten Diekmann
Zur Frage der Durchführung eines Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach neuer Rechtslage. Das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat unter anderem die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Konkret ergibt sich dies aus der Neufassung der §§ 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG sowie 12 Abs. 1 der 9. BImSchV.2
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