StoffR 2024 - 04


Zweckbestimmung von Biozidprodukten
Hannes Heidorn
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 528/2012 (im Folgenden: BPR) bestimmt, wann ein Stoff oder Gemisch als Biozidprodukt einzuordnen ist. So müssen für eine entsprechende Einstufung kumulativ zumindest drei Voraussetzungen erfüllt sein.
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Biozide sind Stoffe und Produkte, die zur Bekämpfung von Schädlingen und unerwünschten Organismen eingesetzt werden. Dazu zählen Insekten, Mäuse, hatten, Algen, Pilze und Bakterien.
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