Zur Abgrenzung von Bodenschutzrecht und Abfallrecht Thomas Lammers In einem Beschluss vom 26.7.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht einige über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen zu den Anwendungsbereichen des Bodenschutz- und Abfallrechts höchstrichterlich geklärt. Dies betrifft zum einen die Auslegung der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz neu eingeführten Bereichsausnahme für Böden in situ (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG), zum anderen das Verhältnis zwischen dem Bodenschutzrecht und § 40 KrWG bei der Stilllegung illegaler Deponien. Der Beschluss dürfte zu einer größeren Rechtssicherheit bei der Abgrenzung beider Rechtsgebiete führen und künftig die Beantwortung der Fragen erleichtern, welche behördlichen Maßnahmen in Betracht kommen, an welche Voraussetzungen sie geknüpft sind und gegen welchen Personenkreis sie gerichtet werden können. |
Die Sicherheitsleistung für Sicherungsmaßnahmen der Altlastensanierung nach § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG Prof. Dr. Dr. Joachim Sanden, Nikolaus Söntgerath Die Behörde kann im Fall der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG Sicherheitsleistung verlangen. Voraussetzungen, die Art der Bestellung und vor allem die Höhe der Sicherheitsleistungen sind im Bodenschutzrecht weiter nicht geregelt. Ziel des Beitrages ist es, den Regelungshintergrund näher zu untersuchen und Anwendungsvoraussetzungen, Festsetzungsmöglichkeiten sowie Restriktionen des Instruments der Sicherheitsleistung zu beschreiben. Neben den spezifischen Problemlagen bei Sicherungsmaßnahmen der Altlastensanierung werden hierzu Anleihen aus anderen Sicherheitsleistungen des Umweltrechts verwendet, um Lösungen zu entwickeln. Diese sind im Spannungsfeld zwischen berechtigten Sicherungsinteressen einerseits und der Gefahr der Übersicherung andererseits zu finden. |
Das Umlagern von Sedimenten in Pumpspeicherbecken Rechtsanwalt Michael Scheier Alle oberirdischen Gewässer führen mehr oder weniger große Mengen an Schwebstoffen mit sich. Diese werden in strömungsberuhigten Zeiten und Zonen sedimentiert, d.h. sie lagern sich ab und werden später ggf. wieder erodiert. In Stau- und Fließgewässern überwiegt jedoch die Sedimentation. Die Folge davon ist der Verlust wichtiger wasserwirtschaftlicher Funktionen des durchflossenen Wasserkörpers wie z.B. die Reduzierung des Retentionsvermögens, ggf. die Verschlechterung der Wasserqualität und damit die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Gewässers (Schiffbarkeit, Erholungsfunktion, Brauchwassernutzung etc.), der Verlust der Hochwasserschutzfunktion oder auch eine verstärkte Einschränkung in der Nutzung wasserbaulicher bzw. wasserwirtschaftlicher Anlagen wie Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Pumpspeicherbecken, Schleusen, Hafenbecken und dergleichen mehr. |