Zum Anwendungsbereich der sog. Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung Prof. Dr. Kurt Faßbender Die folgenden Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf Teilen eines Rechtsgutachtens, das der Verfasser im Sommer 2014 im Auftrag des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt erstellt hat. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die so genannte Salzkorrektur nach § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung auch auf das Einleiten von Abwasser aus Herkunftsbereichen anwendbar ist, die – so wie namentlich die Sodaherstellung – nicht von den Anhängen der Abwasserverordnung erfasst werden. |
Selbstüberwachung öffentlicher Abwasseranlagen – Aufgezeigt an der nordrhein-westfälischen SüwVO Abwasser (Teil I) Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu Der Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen entnimmt seiner Abwasseranlagenbau- und ‑betriebsgenehmigung in aller Regel, dass er zur Eigenkontrolle (Selbstüberwachung) verpflichtet sei. Zumeist wird das jedoch nicht im Genehmigungsbescheid näher ausgestaltet, sondern durch Landes-Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder aber auch nur als Bestandteil der allgemein anerkannten Regeln der Technik des Abwasseranlagenbetriebs definiert. Hieraus resultieren durchaus beträchtliche Unterschiede in der wasserbehördlichen Praxis der Länder. Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insoweit zwar einen Ansatz zur Vereinheitlichung der materiellen Prüfungsmaßstäbe, indem es nun die unmittelbar geltende Verpflichtung der Betreiber von Abwasseranlagen ausspricht, eigeninitiativ deren Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 WHG). Eine dies näher konkretisierende Bundes-Rechtsverordnung (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 WHG) gibt es indes bislang nicht und steht derzeit auch nicht auf der Agenda der Bundesregierung. Sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen („konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder“) als auch aus der Delegation des § 23 Abs. 3 WHG ergibt sich aber, dass die Länder diesen Gestaltungsspielraumnutzen können. |
Zur Anwendbarkeit und Reichweite bodenschutzrechtlicher Sanierungspflichten Alexander Ockenfels Besprechung des Urteils des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2013 (Az.: 2 L 20/12) |
Das Verschlechterungsverbot nach § 27 WHG Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ Mit diesem Satz beginnt der Text der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Er verdeutlicht den überragenden Wert des Schutzguts „Wasser“ innerhalb der Europäischen Union. Die Notwendigkeit eines europäischen Gewässerschutzes erschließt sich vor allem aus dem Umstand, dass Flüsse, Seen und auch das Grundwasser Grenzen überschreiten und in der Folge einer transnationalen Regelung bedürfen. |