Die neue Bundesverordnung ĂĽber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV – Ein Ăśberblick zum Entwurf vom 22.7.2013 Dr. Anne Janssen-Overath Die Tatsache, dass wir in Deutschland in absehbarer Zeit die Anforderungen an den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einheitlich über eine Rechtsverordnung des Bundes regeln und nicht mehr in 16 zum Teil doch sehr unterschiedlichen Anlagenverordnungen der Länder, ist überfällig und wird von den Betroffenen sicherlich einhellig begrüßt. Es ist allerdings zu bedauern, dass es offensichtlich nicht gelingt, eine schlanke, für die betriebliche Praxis verständliche und der Betreibereigenverantwortung stärker Rechnung tragende Verordnung zu entwickeln. Die Notifizierungsfassung der Bundes-Anlagenverordnung ist in vielen Punkten immer noch vielzu bürokratisch. Unbefriedigend gelöst sind zu dem die Regelungen zu den festen Gemischen und für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs. Die Herausnahme der landwirtschaftlichen Anlagen (JGS-Anlagen) aus dem Anwendungsbereich der AwSV kann ebenfalls keine befriedigende Dauerlösung sein. |
Tiefengrundwasser und die Erfassung durch das WHG Fabian Karrenstein In der Vergangenheit ist die Debatte um Bedeutung und Anwendbarkeit des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für Gewässer im Untergrund vor allem als Abgrenzungsdebatte zwischen Grundwasser i.S.d. § 3 Nr. 3 WHG und sog. Bodenwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG geführt worden. Diesbezüglich haben insbesondere Rech/Henke in einem detaillierten und zu Recht vielfach zitierten Aufsatz Kärrnerarbeit geleistet. Weniger umfassend ist aber bis dato die Frage behandelt worden, ob und inwieweit sämtliche Wasserkörper im Untergrund von den Schutzfunktionen des WHG erfasst werden. Gerade das sog. Tiefengrundwasser bedarf einer eingehenderen Betrachtung. |
Die Haftung im Kanalbenutzungsverhältnis RA Dr. Anno Oexle, Thomas Lammers Obwohl die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Kanalbenutzungsverhältnis inzwischen über 40 Jahre zurückliegen und die Anwendbarkeit vertraglicher Haftungsgrundsätze allgemein anerkannt ist, sind noch nicht alle praktisch relevanten Fragen geklärt. Als schwierig erweisen sich in der Praxis insbesondere Beweisfragen sowie die Anforderungen, die an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Kanalbenutzungsverhältnisses nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu stellen sind. |
Das AAV-Modell – Flächenrecycling und Altlastensanierung als gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Wirtschaft Nikolaus Söntgerath Seit 1989 gibt es in Nordrhein-Westfalen für die Aufarbeitung und Sanierung von mit Altlasten belasteten Flächen eine Zusammenarbeit von Land, Wirtschaft und Kommunen im AAV – Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung. Über mehrere Legislaturperioden hinweg ist ein erfolgreiches Modell für die Zusammenarbeit von privater Wirtschaft und öffentlicher Hand bei Flächenrecycling und Altlastensanierung entwickelt worden. Wirtschaft, Land und Kommunen arbeiten bei der Finanzierung und in den Gremien des Verbandes seit vielen Jahren partnerschaftlich zusammen. Dieses häufig auch als Kooperationsmodell bezeichnete Public-Private-Partnership einschließlich der gesetzlich geschaffenen Figur eines sondergesetzlichen Verbandes zum Flächenrecycling und zur Sanierung von Altlasten ist in dieser Form in Deutschland einzigartig und beispielgebend für eine Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft. Es verwirklicht zugleich das sogenannte Kooperationsprinzip als das dritte grundlegende Prinzip im deutschen Umweltrecht neben dem Vorsorge- und Verursacherprinzip. Der Beitrag stellt das AAV-Modell, seine Entstehung und einige wesentliche Eckpunkte des im Frühjahr 2013 geänderten und am 2.4.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen verkündeten neuen AAV-Gesetzes (AAVG) vor. |
Wasserrecht und Wasserrahmenrichtlinie in Frankreich Dr. jur. Jochen Sohnle Der folgende Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über das französische Wasserrecht und stellt hierzu einige grundsätzliche Betrachtungen insbesondere in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000 (WRRL) an. |
Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.2.2013 – 7 K 1970/09 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner Das abgedruckte Urteil des VG Aachen ist in seiner konkreten gewässerpolitischen Relevanz gewiss unspektakulär: Das Gericht hebt den auf einen Bewilligungsantrag für den Betrieb einer Wasserkraftanlage ergangenen ablehnenden Bescheid der beklagten Wasserbehörde auf und verpflichtet diese zur Neubescheidung auf Grundlage eines noch zu ermittelnden Sachverhalts. Trotz der eher regionalen Bedeutung des entschiedenen Falles ist das Urteil jedoch von allgemeinerem Interesse, weil es exemplarisch einige Rechtsfragen beleuchtet, die sich beim Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie nunmehr auch in der administrativen und gerichtlichen Praxis stellen. |