StoffR 06/2012


Zur Herstellerangabe auf Verbraucherprodukten nach dem neuen Produktsicherheitsrecht
Dr. Ursel Paal
Das zum 1.12.2011 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz hat das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Geräteund Produktsicherheitsgesetz (GPSG) aus dem Jahr 2004 abgelöst. Grund der Neuregelung war die Anpassung an die Fortentwicklung des europäischen Produktsicherheitsrechtes bis zum Jahr 2010. Mit den neuen europäischen Rechtsvorschriften über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten wollte der europäische Gesetzgeber den Vollzug des europäischen Produktsicherheitsrechtes durch die Marktüberwachungsbehörden vereinheitlichen und effizienter machen. Der nationale Gesetzgeber hat das GPSG aus Gründen der besseren Verständlichkeit demgemäß durch ein neu gefasstes Gesetz an die geänderte europäische Rechtslage angepasst.
Stoffrechtliche Pflichten der Betreiber von Anlagen nach der IE-Richtlinie – Jahresbericht und Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser
Professor Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält eine Vielzahl umweltschützender Instrumente. Sie gestatten es, durch eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG hervorgerufene schädliche Umwelteinwirkung zu bekämpfen und den Betreiber der Anlage zu verpflichten, die sich aus den §§ 5 und 22 BImSchG ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Die möglichen Maßnahmen beginnen mit dem Genehmigungserfordernis für besonders schädliche Anlagen, reichen über nachträgliche Anordnungen und enden mit der Stilllegung und Beseitigung der Anlage.
Das Verfahren der Dossier- und Stoffbewertung – Analyse der Artikel 50–54 REACH-VO
Dr. Horst von Holleben
Die Dossier- und Stoffbewertung gehört zu den derzeit besonders aktuellen Pflichtaufgaben der Behörden – ECHA und zuständige nationale Behörden. Die etwa 27.000 Registrierungsdossiers der ersten Registrierungsstufe für etwa 4.600 Stoffe >1.000 t/a oder für besonders gefährliche Stoffe geben hierzu reichlich Material. Die inhaltlichen Fragen der Dossierbewertung – also die compliance der Registrierung nach den Art. 40 und 41 REACHVO – sind bereits ausführlich dargestellt worden. Das Gleiche gilt für die Stoffbewertung. Die REACH-VO stellt aber in den Art. 50–54 auch Bestimmungen bereit, die verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten der Behörden und der Registranten bzw. nachgeschalteten Anwender in der Dossier- und Stoffbewertung regeln. Nachfolgend geht es um eine Analyse dieser Art. 50–54.
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