Aufgrund der verschärften Entsorgungsstandards gewinnt die Frage wettbewerbsrechtlicher Implikationen für Privatunternehmen an strategischer Bedeutung
Die Verwirklichung der TASi-Standards bringt im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht insbesondere zwei Probleme mit sich: Zum einen können die Deponien nicht mehr mit unbehandeltem Abfall beliefert werden. Dieser wandert daher verstärkt in Verbrennungsanlagen. Wenn bei diesen Kapazitätsengpässe auftreten, liegt es nahe, daß die Betreiber in erster Linie ihre eigenen Abfälle annehmen und andere abweisen. Betroffen davon sind primär die Erzeuger und Besitzer von Gewerbeabfällen. Diese konnten ihre Abfälle bisher zu recht günstigen Konditionen an Verbrennungsanlagen liefern. Nunmehr aber werden ihre Gewerbeabfälle entweder abgewiesen oder nur zu wesentlich höheren Preisen angenommen. Daher stellt sich die Frage, ob eine solche Abweisung nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Abweisung auf einer Koordinierung beruht oder einer marktbeherrschenden Stellung entspringt.
Zum anderen kann es sehr kostspielig sein, die TASi-Standards zu erfüllen. Solche Kosten können aus teuren Vorbehandlungen entstehen oder aber aus der Notwendigkeit, Ersatzentsorgungskapazitäten an Stelle von Deponien zu schaffen beziehungsweise durch eine Lieferung an andere Anlagen aufzutun. Daraus können erhebliche Steigerungen der Abfallgebühren resultieren, soweit nicht die Mehrkosten durch höhere Erlöse aus verstärkten Anlieferungen aus dem Gewerbe kompensiert werden.
Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit auf der Basis von Art. 86 Abs. 2 EG Quersubventionierungen zulässig sind, um höhere Kosten aufzufangen und nicht an den Gebührenzahler weitergeben zu müssen. Im Hinblick auf das Beihilfenverbot ergibt sich das Problem, ob und inwieweit staatliche Zuwendungen zulässig sind.
Copyright: | © Rhombos Verlag | |
Quelle: | ENTSORGUNGSBETRIEBE (April 2006) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz | |
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