Auch heute ist die Altlastenproblematik noch nicht umfassend bewältigt. Nach neueren Angaben des Bundesumweltamtes rechnet man mit ca. 360.000 altlastenverdächtigen Flächen (Stand Dezember 2000).
Hiervon erstrecken sich ca. 100.000 Flächen auf Altablagerungen i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und 260.000 auf Altstandorte gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG. Die zur Sanierung anstehenden Flächen befinden sich oftmals in lukrativer Lage inmitten von Gewerbeund Industriegebieten. Nach erfolgreich durchgeführter Sanierung können diese Flächen häufig gewinnbringend genutzt werden. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass gerade im Zusammenhang mit der Altlastenbearbeitung erhebliche Haftungsrisiken für alle Beteiligten bestehen. Diese Haftungsrisiken treffen Investoren, die ohne Kenntnis altlastenverseuchte Flächen erwerben, später aber zur Sanierung herangezogen werden. Auch Kommunen, die altlastenverseuchte Gebiete überplanen und dort Bauleitpläne aufstellen, sind einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Im Hinblick auf die Amtshaftung der überplanenden Gemeinden hat sich in den letzten Jahren umfangreich Rechtsprechung angesammelt. Nicht zuletzt erfordert die Altlastensanierung auch von den mit der Vorbereitung und Durchführung beauftragten Unternehmen eine sach- und fachgerechte Ausführung. Bei fehlerhafter Sanierung können sich diese ansonsten hohen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.
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Quelle: | 4. Karlsruher Altlastenseminar - 2003 (Mai 2003) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 3,00 | |
Autor: | RA K.L. Homann RA Heinz-Uwe Bodamer RA Andreas Stefan Kiefer | |
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