Erste Erfahrungen mit dem Vorkassesystem Enerlytor“ bei den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH
Im Jahr 2003 führten die Kommunalen Wasserwerke Leipzig ein Vorkassesystem für die Abrechnung von Trinkwasserverbräuchen, Abwasserentgelten und für die Abrechnung von Niederschlagswasser ein. Hierzu wurde ein Pilotprojekt gestartet, das Alternativen zur bisherigen Rechnungslegung aufzeigen sollte. In der Umsetzungsphase wurde darauf geachtet, dass für den Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen, sondern dass das aktuelle Preissystem der Kommunalen Wasserwerke Leipzig angewandt wird. Innerhalb des Pilotprojektes erfolgte ein kostenloser Einbau des Vorkassezählers an die Stelle des bisherigen Wasserzählers. Somit ist eine Kostenkontrolle für das entnommene Trinkwasser, eingeleitete Schmutzwasser und Niederschlagswasser jederzeit möglich.
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Quelle: | Heft 3-2005 (März 2005) | |
Seiten: | 2 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Betr.-Wirt. (VWA) Thomas Recknagel Assessorin Grit Kleeberg | |
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Zur Machbarkeit eines Tunnels zur Hochwasserentlastung von der Ahr in den Rhein
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Das Juli-Hochwasser 2021 in Mitteleuropa verursachte in Deutschland Schäden von ca. 32,7 Mrd. € und es sind über 180 Menschen gestorben. Neben den zahlreichen Toten wurden Wohnhäuser und große Teile der Infrastruktur in den betroffenen Gebieten stark beschädigt oder sogar vollständig zerstört.
Hochwasser 2013 - Ereignisanalyse aus Sicht der Versicherung
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Das Jahr 2013 gehört in der Rückschau der letzten 50 Jahre (normiert auf heutige Preise) zu den schadenreichsten Jahren im Hinblick auf Schäden durch Naturgefahren. Solche extremen Schadenjahre sind in der Rückschau immer wieder zu sehen. Dies ergibt sich für das Jahr 2013 aber nicht überwiegend aus dem Hochwasserereignis. Die Schäden durch Sturm und Hagel haben damals die Überschwemmungsschäden sogar noch übertroffen.
Das öffentliche Interesse bei geringfügigen Verwendungen im Pflanzenschutzmittelrecht
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Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich
oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen (sog. geringfügige Verwendungen), gibt es meist nur wenige zuge-
lassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei geringfügigen Verwendungen (engl. minor uses) zu schlie-
ßen,kannderGeltungsbereicheinerpflanzenschutzrechtlichenZulassunggemäßArt. 51Verordnung(EG)Nr. 1107/2009
untererleichtertenVoraussetzungenaufgeringfügigeVerwendungenausgeweitetwerden.GemäßArt. 51Abs. 2Buchst.
c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der
Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.
Unterfallen Klärschlammtransporte dem Abwasser oder dem Abfallrecht?
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Besprechung des Urteils des BVerwG vom 23.6.2022 – 7 C 3.21
Asphaltdichtungsproben unter Wasser und Sanierungsumfang an Talsperren
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Es existieren mittlerweile Verfahren, mit denen Asphaltproben unter der Wasseroberfläche entnommen und die Probeentnahmestellen sachgerecht verschlossen werden können. Anhand der Proben kann die Alterung von Asphaltaußendichtungen – z. B. die Sprödigkeit des Bitumens – auch unter der Wasseroberfläche bestimmt werden. Dies dient als Grundlage für die Definition des Sanierungsumfangs und eines möglichen Sanierungsverfahrens.