Die Geringfügigkeitsschwellen können nach den Ausführungen im Teil I in drei methodisch unterschiedlichen Funktionen zur Anwendung kommen: Erstens als Vorsorgewerte bei der Abfallverwertung und -beseitigung, bei sonstigen Verfüllungen oder beim Einsatz von Baustoffen, zweitens zur Bewertung einer Gefahrenlage und drittens als Qualitätsnormen. In allen drei Funktionen stellen sich auch rechtliche Probleme, die nachfolgend kurz erläutert und für die, soweit möglich, Lösungen präsentiert werden.
Die rechtlichen Probleme können zum einen aus unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben und zum anderen aus verschieden strengen Grenzwerten“ resultieren. So formulieren das Bodenschutz- und das Abfallrecht Voraussetzungen für die Zulässigkeit von bestimmten Aktivitäten, die zumindest sprachlich von dem Besorgnisgrundsatz abweichen. Zum Beispiel verlangt §4 BBodSchG für eine Sanierungspflicht das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung“. Eine Abfallverwertung ist nach §6 Abs. 3 KrW-/AbfG nur zulässig, wenn diese ordnungsgemäß und schadlos“ erfolgt. Insoweit geht es im Wesentlichen um die Harmonisierung abfall-, wasser- und bodenschutzrechtlicher Regelungen.
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Quelle: | Wasser und Abfall 12/2004 (Dezember 2005) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Dr. jur. Harald Ginzky Dipl.-Geol. Bernd Kirschbaum Dipl.-Hydrol. Ellen Six | |
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Die Nutzung der Wasserkraft im Bergbau hat lange Tradition. Durch das Anlegen von Speichern und Wasserläufen war es auch möglich, die Wasserkraft neben dem Betreiben von Arbeitsmaschinen für die elektrische Energiegewinnung zu nutzen. Am Beispiel des Kavernenkraftwerkes Drei-Brüder- Schacht in Freiberg wird im Artikel beschrieben, wie eine solche Anlage schon vor über 100 Jahren entworfen, gebaut und genutzt wurde. Der Betrieb wurde eingestellt, aber zahlreiche Bemühungen hatten die Wiederinbetriebnahme zum Inhalt. Die derzeitige Anlagensituation wird aufgezeigt und ein Ausblick über die weitere Entwicklung gegeben.
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