Beurteilung kommunaler Altdeponien - Möglichkeiten zur Entlassung aus der Nachsorge aus der Sicht des LfU

Der Begriff der Nachsorge für Deponien wurde formal mit Inkrafttreten der TA Abfall 1991 in das Abfallrecht eingeführt ( „Oberirdische Deponien bedürfen der Nachsorge“). Für die Deponiebetreiber rechtsverbindlich wurden konkrete Maßnahmen zur Deponienachsorge (z.B. „Langzeitsicherungsmaßnahmen“ oder „Kontrollen des Deponieverhaltens“) durch individuelle Anordnungen der jeweils für eine Deponie zuständigen Behörde. Erst seit Inkrafttreten der Deponieverordnung (DepV) sind für alle Deponien, die nach dem 01.08.2002 stillgelegt wurden, konkrete Maßnahmen unmittelbar verpflichtend. Mit Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG) vom 02.08.2001 wurde die Möglichkeit der Entlassung von Deponien aus der Nachsorge auf Antrag eingeführt. Dies gilt grundsätzlich für alle Deponien, die nach Inkrafttreten des Abfallgesetzes vom 12.06.1972 stillgelegt wurden.

Dieser Vortrag bezieht sich auf stillgelegte Hausmülldeponien, also sogenannte Zentral- und Übergangsdeponien der Landkreise und Städte, insbesondere aber auf die Vielzahl der vormaligen gemeindlichen Müllablagerungsplätze. Bei der abschließenden Gefährdungsabschätzung zur Überprüfung der Möglichkeit, eine seit Jahrzehnten stillgelegte gemeindliche Deponie ohne weitere technische Einrichtungen aus der Nachsorge zu entlassen, treten regelmäßig Fragen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden – Gewässer auf, vor allem die Besorgnis einer erheblichen Grundwasserverunreinigung. Daher widmet dieser Beitrag dem Wasserpfad besondere Aufmerksamkeit.
Grundlage für die Aussagen zum Deponieverhalten sind chemische Sickerwasser- analysen von 15 stillgelegten Deponien nordbayerischer Gebietskörperschaften, die seit ca. 25 Jahren von den Deponiebetreibern durchzuführen sind. Weitere Auswertungen im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Untersuchung der Auswirkung von 30 kleineren Deponien in Bayern (Schwerpunkt: Ablagerungsvolumen < 100 000 m³) auf das Grundwasser zeigen, dass im Einzelfall eine Entlassung aus der Nachsorge in einem 2 überschaubaren Zeitraum möglich sein kann. Abgerundet wird das Bild durch die Erkenntnisse des Landesamtes für Umweltschutz (LfU) aus der Überwachung von ca. 250 stillgelegten Deponien in den vier nordbayerischen Bezirken 20 bis 25 Jahre nach der Rekultivierung.



Copyright: © LGA Bautechnik GmbH
Quelle: Deponieseminar 2005 (März 2005)
Seiten: 13
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Jürgen Kohl

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