Stellungnahme der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK)
Gegenüber dem vorhergegangen Entwurf (BR DS 500/04) weist die nunmehr vorliegende Fassung der Verordnung zu spezifischen Problemen deutlich verbesserte Lösungsansätze auf. Diese bleiben allerdings in den Punkten der Einordnung der organischen Düngung, der Berechnung und Bewertung von N-Überschüssen und der Berücksichtigung des Humusbedarfs des Bodens im Rahmen der Düngung sehr unklar.
Um Unsicherheiten in der Praxis und im Vollzug zu vermeiden, ist eine Verdeutlichung des Gemeinten an etlichen Stellen dringend geboten. Ansonsten ist nicht auszuschließen, dass die bereits in unserer Stellungnahme vom 17.08.2004 angesprochenen Zielkonflikte zwischen Düngung, Humusversorgung und Nährstoffbilanzen fortbestehen und Unsicherheiten in der Praxis und im Vollzug damit vorprogrammiert sind. Vor diesem Hintergrund möchten wir insbesondere noch einmal folgende Punkte ansprechen:
Zu § 2 Nr. 5: Definition des Begriffes Düngung“
Die Bedeutung einer nachhaltigen Humuswirtschaft im Sinne der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit muss als Bestandteil der guten fachlichen Praxis der Düngung im Verordnungsteil klar formuliert sein. Die DüV ist die rechtliche Bestimmung der guten fachlichen Praxis der Düngung. Zu dieser gehört nicht nur die Versorgung der Pflanzen mit Pflanzennährstoffen, sondern auch die Versorgung des Bodens mit Stoffen, die geeignet sind, seine Fruchtbarkeit als Produktionsgrundlage der Landwirtschaft zu erhalten. Die Düngung mit organischen Düngemitteln oder mit Bodenhilfsstoffen ist eine Maßnahme, die nicht nur der Nährstoffversorgung der Pflanzen, sondern auch (und oft im Besonderen) der zweitgenannten Zielstellung dient.
Bereits im Bundes-Bodenschutzgesetz ist in § 17 Absatz 2 zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft bestimmt, dass der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz zu erhalten ist. Auch die Vorgaben zu Cross Compliance, die den Landwirt im Rahmen der Düngung zu einer ausgeglichene Humusbilanz verpflichtet, legen die Erweiterung der Definition des Begriffes Düngung“ nahe. Dessen ungeachtet hält der gegenwärtige Entwurf der Düngeverordnung offensichtlich an der eingeschränkten Definition der Düngung als alleinige Nährstoffversorgung fest mit der Folge, dass das Ziel einer ausreichenden Humusversorgung des Bodens als Bestandteil der in der DüV konkretisierten guten fachlichen Praxis der Düngung“ weitgehend ausgeblendet bleibt und von Praxis und Vollzug deshalb mehr oder weniger ignoriert werden wird.
Die Zufuhr von organischer Substanz zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden (und nicht nur von Nährstoffen) muss daher in die Definition und Zweckbestimmung der Düngung“ klar und deutlich eingeschlossen werden. Der Verordnungsgeber sollte die Chance nutzen, dies mit der anstehenden Novelle der Düngeverordnung zu tun.
Die Definition der Düngung kann in § 2 Nr. 5 in diesem Sinne z.B. wie folgt ergänzt werden (Ergänzung kursiv): ...;eingeschlossen ist die Zufuhr von Nährstoffen und organischer Substanz zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden, insbesondere zur Humusreproduktion“. In der Begründung sollte dazu u.a. erläutert werden, dass der Humusbedarf des Bodens eine eigene Stickstoffbedarfsposition mit sich bringt, die bei der Düngung zu berücksichtigen ist.
In diesem Sinne empfehlen wir auch, § 3 Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu ergänzen (Ergänzung kursiv): ..., dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung der Pflanzen und des Bodens gewährleistet ist“.
Zu § 3 Abs. 4 Satz 1
Um insbesondere eine Aufbringung von Kompost auf gefrorenen Boden nicht zu unterbinden, schlagen wir vor, § 3 Abs. 4 Satz 1 wie folgt zu ändern: Das Aufbringen von Stoffen nach Absatz 1 mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff darf nicht erfolgen, wenn ...“. Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass die gängige Praxis, etwa im Weinbau Kompost wegen der Befahrbarkeit der Flächen im Winter auf gefrorenem Boden auszubringen, erhalten werden kann.
Auf den Sachverhalt wird zwar in Satz 2 verwiesen. Allerdings wird dort für jeden Einzelfall eine Ausnahme der zuständigen Behörde gefordert. Dies erscheint für Regelfälle wenig sinnvoll und führt nur zur Verunsicherung zuständiger Stellen sowie Unterschieden im Vollzug. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Landwirte von einer organischen Düngung Abstand nehmen, sofern diese stets mit einer Regelanfrage bei der zuständigen Behörde verbunden ist.
Eine Besorgnis der Beeinträchtigung der Umwelt entsteht durch die vorgeschlagene Änderung im Übrigen nicht, da das Schutzziel auch dann erreicht ist, wenn auf Gehalte an verfügbarem Stickstoff und nicht auf den Gesamtstickstoff abgehoben wird. Dies ist etwa auch in § 3 Absatz 6 geschehen, wo vergleichbare Vorsorgebestimmungen auf Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten abheben und eben nicht auf den Gesamtstickstoff.
Bleibt die gegenwärtige Formulierung bestehen, wären Komposte stark betroffen, weil sie zum überwiegenden Teil Gehalte an Gesamt-N > 1,5 % TM aufweisen und damit in die Definition des wesentlichen Nährstoffgehaltes nach § 2 Nr. 10 fallen (die Gesamt-Stickstoffgehalte von Kompost gehen bis etwa 2 % TM, die löslichen Anteile betragen i.d.R. dagegen weniger als 0,1 % TM). Hinzu kommt, dass organische Düngemittel und Bodenhilfsstoffe mit weiten C/NVerhältnissen trotz durchaus nennenswerter Gehalte an Gesamt-Stickstoff im Boden sogar zu einer Stickstoff-Fixierung führen können, der dann durch mineralische Stickstoffdüngung zu begegnen ist. Auch vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, hier auf Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten“ und nicht auf Gesamtgehalte abzuheben.
Zu § 4 Abs. 3 Satz 1
Der genannte Abschnitt enthält für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft die Begrenzung auf 170 kg N/ha*a. Wir gehen davon aus, dass dies ausschließlich für Wirtschaftsdünger einschlägig ist und nicht z.B. für Gärprodukte, die u.a. Wirtschaftsdünger enthalten können.
Zu § 4 Abs. 5 Satz 3
Wir empfehlen, den Begriff Kompost“ an dieser Stelle so zu erweitern, dass auch feste Gärrückstände einbezogen sind.
Zu § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2
Gemäß § 5 hat der Landwirt für Stickstoff und Phosphat schlagspezifische Vergleiche der zugeführten und abgeführten Nährstoffe zu erstellen. In der Begründung wird hierzu ausgeführt: Diese Form der Bilanzierung dient vorrangig der Beurteilung einer sachgerechten Düngung. Die Bemessung der Düngung orientiert sich bei Stickstoff an den für die Pflanzenernährung verfügbaren Nährstoffen, nicht an den Gesamtnährstoffen, eine andere Betrachtung würde den Einsatz von organischen Düngestoffen – insbesondere Komposte – weitgehend unterbinden.“ Dies ist richtig und bedeutet, dass bei Einbeziehung von z. B. Komposten in den Nährstoffvergleich nach § 5 nicht etwa die Gesamtgehalte an Stickstoff, sondern die verfügbaren Gehalte (CaCl2-löslicher Anteil) zugrunde zu legen sind. Dieser für die Berechnung gravierende Sachverhalt erschließt sich allerdings nur aus der Begründung zur Verordnung. Wir empfehlen daher dringend, diesen Sachverhalt im Regelungsteil der Verordnung zu bestimmen. Auf diesem Wege werden auch erhebliche Verunsicherungen bei Landwirten und zuständigen Stellen, wie der Nährstoffvergleich bei bestimmten Düngern zu berechnen ist, vermieden. Eine entsprechende Klarstellung erscheint auch in den Anlage 2, 3 und 4 erforderlich.
Weiterhin empfehlen wir, in Anlage 2 Zeile 12 nicht auf Komposte allein abzustellen. Die Sachverhalte treffen auch auf andere organische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung sowie auf Bodenhilfsstoffe in gleicher Weise zu (z. B. auf Gärrückstände im Sinne der BioAbfV und Klärschlammkomposte im Sinne der AbfKlärV). Auch unbehandelte Garten- und Parkabfälle, die nach BioAbfV keine Komposte, sondern Bioabfälle sind und üblicher Weise auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, sind an dieser Stelle einzubeziehen.
Um bei der organischer Düngung mit Kompost nach Anlage 2 Zeile 12 oder mit vergleichbaren Stoffen die Humusversorgung des Bodens einerseits gewährleisten zu können, andererseits aber gleichzeitig eine wesentliche Anreicherung von Stickstoff im Nährstoffkreislauf zu vermeiden, könnte der zulässige Überschuss für Stickstoff entsprechend der EU-Nitratrichtlinie auf 170 kg N/ha begrenzt werden. Auf diesem Wege würde Bedenken vorgebeugt werden können, dass im System mittel- bis langfristig zu große Mengen an organisch gebundenem Stickstoff oder durch Mineralisation zu hohe Stickstoffausträge zu besorgen sind. Eine solche Regelung würde die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in § 4 Absatz 3 umgesetzte Vorsorgebestimmung praktisch übertragen. Ausnahmen, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde genehmigt werden können, blieben davon unberührt.
Zu § 6 Abs. 1 und 4
Die avisierte Degression und Limitierung von Nährstoffüberschüssen an Stickstoff und Phosphat erscheint trotz implementierter Korrekturfaktoren sehr restriktiv und kann insbesondere bei der Anwendung organischer Düngemittel zu deutlichen Unsicherheiten in der Praxis führen. Als Organisation der Gütesicherung von Humusdüngern wollen wir die fachliche Bewertung und Relevanz der genannten Restriktionen hier jedoch nicht selbst vornehmen, sondern den betroffenen Praktikern und Fachstellen überlassen.
Um eine ausreichende Versorgung des Bodens mit organischer Substanz zu gewährleisten, empfehlen wir allerdings dringend, Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu ergänzen (Ergänzung kursiv): ... oder besondere Anforderungen an die Qualität der Erzeugnisse, oder eine ausreichende Humusversorgung des Bodens, dies erfordern.“
Zu § 8 Abs. 5
In diesem Abschnitt werden für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Erzeugung von Lebensmitteln dienen sowie auf Kinderspielplätzen die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung bestimmt. Werden die Grenzwerte um mehr als 15 % überschritten, ist die Anwendung auf Flächen im Geltungsbereich der Düngeverordnung untersagt. In der Begründung wird dazu weiter ausgeführt, dass ein Inverkehrbringen gemäß der Düngemittelverordnung auch dann zulässig sein soll, wenn die Grenzwerte um bis zu 15 % überschritten werden und die dann eingeschränkte Zweckbestimmung gekennzeichnet wird.
Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung enthält in der derzeit geltenden Fassung unter anderem Grenzwerte für Kupfer (70 mg/kg TM) und Zink (1.000 mg/kg TM). Wirtschaftsdünger, Klärschlämme und Bioabfälle sind davon ausgenommen. Für Klärschlämme gelten die Grenzwerte der AbfKlärV, für Bioabfälle die der BioAbfV.
Sowohl die Formulierung des § 8 Abs. 5 als auch die Begründung dazu lassen den Schluss zu, dass die in der Düngemittelverordnung getroffenen Verweise auf Grenzwerte der abfallrechtlichen Bestimmungen (BioAbfV, AbfKlärV) für die Düngeverordnung nicht anwendbar sind. Trifft diese Annahme zu, bedeutet dies, dass z. B. bestimmte Komposte (mit Kupfergehalten > 70 mg/kg TM), vor allem aber ein Großteil der Gärprodukte auf landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr ausgebracht und nach der angekündigten Anpassung der Düngemittelverordnung auch nicht mehr in Verkehr gebracht werden können. Die in Aussicht gestellte Anpassung der Grenzwerte um + 15 % ist praktisch irrelevant und völlig unzureichend. Für die im Focus der Betrachtung stehenden Elemente Kupfer und Zink betragen allein die analytischen Wiederholgrenzen für 2 Messungen aus derselben Probe für Cu 22 % und für Zn 28 %.
Da es kaum vorstellbar ist, dass dies in der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers liegt, empfehlen wir, § 8 Abs. 5 insoweit eindeutiger zu formulieren, dass im Fall von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die gleichzeitig der BioAbfV oder der AbfKlärV unterliegen, die entsprechende Verweise der Düngemittelverordnung auf diese abfallrechtlichen Bestimmungen auch in der DüngeV ihre Gültigkeit behalten. Die in § 8 gewollte Regelung einer ausreichenden Vorsorge wird durch den Verweis auf die abfallrechtlichen Bestimmungen nicht geschmälert. Auch die dort genannten stoffspezifischen Grenzwerte sind als Vorsorgewerte angelegt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Kupfer und Zink nicht nur als potentielle Schadstoffe, sondern auch als essentielle Pflanzennährstoffe anzusprechen sind, die bei Bedarf gedüngt werden müssen. Insoweit wird grundsätzlich in Frage gestellt, ob im Falle von Pflanzennährstoffen Konzentrationsgrenzwerte für diese Elemente überhaupt zweckdienlich sind, oder ob es in solchen Fällen im Sinne der Vorsorge nicht angemessener ist, die mit den Aufwandmengen nach guter fachlicher Praxis verbundenen Frachten zu reglementieren. In der Bundesgütegemeinschaft Kompost wird dieser Ansatz für Kupfer und Zink derzeit intensiv diskutiert.
Der Ansatz wäre auch für Wirtschaftsdünger anwendbar, die häufig ebenfalls Überschreitungen der in § 8 Absatz 5 gemeinten Grenzwerte aufweisen. Dass Wirtschaftdünger aus dem Geltungsbereich des § 8 Absatz 5 Satz 1 ausgenommen sind, d. h. die Grenzwerte für Wirtschaftsdünger nicht gelten, ist unverständlich und im Sinne wirksamer Vorsorgebestimmungen eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss. Ansonsten ist die Absicht nicht glaubhaft.
Deregulierung aufgrund von Selbstordnungsmaßnahmen der Wirtschaft
Die Bundesgütegemeinschaft beabsichtigt, spezifische Bewertungskriterien der Düngeverordnung in den Prüfdokumenten der RAL-Gütesicherungen (Kompost GZ 251, Gärprodukte GZ 256/1, AS-Humus GZ 258) auszuweisen. Dies kann z. B. für die Parameter wesentlicher Nährstoffgehalt“ (§ 2 Nr. 10) und wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff“ (§ 2 Nr. 11) sowie in Zusammenhang mit den in den Prüfdokumenten empfohlenen Aufwandmengen für die Parameter wesentliche Nährstoffmenge“ (§ 2 Nr. 9) und wesentliche Zufuhr an verfügbarem Stickstoff“ (§ 2 Nr. 12) erfolgen. Weiterhin sind Kennwerte zur Anrechenbarkeit von Stickstoff zur Pflanzendüngung einerseits (Bilanzierung nach § 5 DüV) und zur Bodendüngung“ andererseits vorgesehen (Stickstoffbedarf zur Humusreproduktion). Vorstellbar ist auch die Ausweisung von Grenzfrachten für Kupfer und Zink und damit verbundenen Aufwandmengen für den Fall, dass die Grenzwertregelung für diese Nährstoffe durch eine Frachtenregelung abgelöst wird. Darüber hinaus enthalten die Prüfdokumente bereits heute die Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, Angaben zu Nährstofffrachten je Mengen– und Volumeneinheit sowie (unter Annahme einer mittleren Bedarfssituation) Anwendungsempfehlungen nach guter fachlicher Praxis.
Im Sinne der Deregulierung, sowie zur Honorierung dieser freiwilligen Selbstverpflichtung sollte daher geprüft werden, ob bei Einsatz gütegesicherter Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel im Rahmen der Verordnung Erleichterungen oder Vorteile gewährt werden können.
Hier noch kleine redaktionelle Hinweise:
• In § 4 Abs. 3 Satz 1 fehlt der Schlusspunkt.
• Begründung zu § 3 Nr. 1: Dort muss es heißen: § 3 Abs. 1.
• Begründung zu § 4 Abs. 3: In Absatz 2 Satz 2: muss es heißen: ... mit diesen Wirtschaftsdüngern während der Lagerung erreicht.“
• Begründung zu § 5 Satz 1, 2. Absatz, 2. Satz: Es muss heißen: ..., nicht an den Gesamtnährstoffen, ...“
• Änderungsverordnung, Artikel 1 Nr. 1a): Es muss heißen: Flächen, die für eine Aufbringung nach Satz 4 herangezogen werden, ...“ .
Abschließend möchten wir noch einmal auf die zentrale Forderung einer klaren und fachgerechten Einbindung der Versorgung des Bodens mit organischer Substanz als einem definitorischen Bestandteil der Düngung nach guter fachlicher Praxis“ zurückkommen. Diese zweite Zielstellung der Düngung“ muss neben der Nährstoffversorgung deutlich formuliert und in den Verordnungsteil aufgenommen werden. Nur so können auch Missverständnisse und Zielkonflikte, die im Zusammenhang mit der organischen Düngung und Humusreproduktion immer wieder auftreten, schlüssig erklärt und vermieden werden.
Köln, den 12.07.2005
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