Die rechtlichen Grenzen der kommunalen Zusammenarbeit sind zunehmend Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung. Dabei werden die Spielräume, in vergaberechtlich zulässiger Weise ohne Ausschreibung kommunale Kooperationen zu begründen, zunehmend enger.
Beteiligen sich Kommunen an Ausschreibungen anderer Gebietskörperschaften, also außerhalb ihres eigentlichen Zuständigkeitsbereiches, stellt sich neben dem Problem der grundsätzlichen Zulässigkeit auch die Frage, ob private Mitbewerber hiergegen auf dem Vergabe- oder Verwaltungsrechtsweg vorgehen können. Die hierzu ergangene Rechtsprechung divergiert nach wie vor, wenngleich nach den Beschlüssen des OVG Münster vom 12.10.2004 die Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter jedenfalls im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen tendenziell negativ beurteilt werden müssen.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 17. Kasseler Abfallforum-2005 (Mai 2005) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,50 | |
Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann | |
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Mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 11. und vom 13.1.2005 hat der Europäische Gerichtshof das Netz der vergaberechtlichen Vorschriften bzw. der Nachprüfungsmöglichkeit durch Bieter in drei für die Kommunen äußerst bedeutsamen Anwendungsbereichen (Anwendung des Vergaberechts bei der Beauftragung gemischt-wirtschaftlicher Gesellschaften, Ausschreibungspflicht bei interkommunalen Kooperationen, Bieterrechtsschutz auch bei -freihändigen- de-facto-Entscheidungen) enger gezogen.
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Betreiber von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) müssen für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung des Output aus ihren Anlagen Sorge tragen. Häufig werden sie diese über Drittbeauftragungen sicherstellen.
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