Die Kommune als Wettbewerber im Entsorgungsmarkt

Der Abfall als Gegenstand verschärften Wettbewerbs zwischen hoheitlicher und privater Leistungserbringung ist die Folge eines Paradigmenwechsels von der ausschließlich öffentlich- rechtlichen Gewährträgerschaft für das Entsorgungsgeschehen hin zur Erzeugerverantwortung.

Noch unter der Geltung des AbfG 1986 waren die entsorgungspflichtigen Körperschaften allzuständig, soweit sie nicht von der Möglichkeit des Ausschlusses Gebrauch gemacht hatten (z. B. bei Sonderabfällen). Streit gab es allenfalls um die Qualifizierung eines Stoffs als Abfall oder als Wirtschaftsgut. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) brach mit einer geschichtlichen Tradition, wonach Abfälle unter dem Gesichtspunkt der Hygiene ein Problemfeld der Allgemeinheit waren. Die allgemeine Finanznot der Kommunen und die dadurch zu Recht ausgelöste fantasievolle Suche nach wirtschaftlich ertragsstarken Einnahmequellen wird im Abfallbereich um einen zusätzlichen Aspekt bereichert: Weil die von megalomanischer Vorsorge getriebenen Planungen der Aufsichtsbehörden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) Beseitigungs- und Behandlungskapazitäten beschert haben, die den kreislaufwirtschaftsgerechten Marktbedarf überstiegen, fehlte andienungspflichtiger Abfall als Umsatz- und Kostenträger.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 02/2005 (April 2005)
Seiten: 11
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Dr. Günther Teufel
RA Dr. Jan Hendrik Kempkes

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