Die Sanierungsverantwortlichkeit bei Altlasten und das EU-Abfallrecht

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Van de Walle“ könnte auch die in Deutschland bereits seit langem anhaltende Diskussion um den Kreis der zur Sanierung von Altlasten verpflichteten Personen neu beleben. Sind die EG-Mitgliedstaaten hiernach verpflichtet, Böden, in die flüssige Abfallstoffe eingedrungen sind, schon vor ihrer Aushebung als Abfall zu behandeln und dem von der EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) vorgegebenen Regime zu unterwerfen, so bedeutet dies auch, die Verpflichtung zur Sanierung der Altlasten dem in Art. 8 AbfRRL vorgegebenen Adressatenkreis der „Besitzer von Abfällen“ aufzuerlegen.

Hierunter versteht Art. 1 lit. c) AbfRRL nicht nur Personen, in deren Besitz sich die Abfälle befinden (Abfallbesitzer i.e.S.), sondern auch Abfallerzeuger (Art. 1 lit. b). In seinen Grundzügen erinnert dieses auch ins KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 5 u. 6) übernommene Adressatenpaar zwar an die „Zustandsstörer“ und „Verhaltensstörer“ des deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, die auch nach nunmehr geltendem BBodSchG (§ 4 Abs. 3 S. 1) zur Sanierung von Böden bzw. Altlasten verpflichtet sind. Doch von der relativen Berechenbarkeit, die den deutschen Störerbegriffen trotz aller Kontroversen etwa um die Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit oder um die Verantwortlichkeit von mittelbaren Gefahrverursachern (Stichwort „Zweckveranlasser“) innewohnt, sind die gemeinschaftsrechtlichen Begriffe des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers auch nach dem „Van de Walle“-Urteil noch weit entfernt.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Recht der Abfallwirtschaft 06/2004 (Dezember 2004)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Herr Thomas Bartholmes

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