Ausschreibung der Restabfallbehandlung

Das kann im privaten Bereich durchaus angemessen und sinnvoll sein, ist aber für das Einkaufsverhalten von öffentlich-rechtlichen Institutionen (zumindest oberhalb bestimmter Schwellenwerte) nicht zulässig. Warum eigentlich nicht?

  Die Antwort ist vielschichtig:
Das grundsätzliche Ziel der Regeln des öffentlichen Auftragswesens ist die Verpflichtung des staatlichen Auftraggebers auf den wirtschaftlichen Einkauf. Dies ist im Haushaltsgrundsätzegesetz verankert. Überall dort, wo nicht wettbewerbliche Strukturen zwangsläufig zu wirtschaftlichem Einkaufsverhalten führen, sind Regeln und deren Überwachung erforderlich, um unkontrollierte Verwendung von Steuer- oder Gebührenmitteln für beliebige politische Zwecke zu verhindern. Die staatlichen Strukturen sind nicht per se auf ökonomische Prinzipien festgelegt und es gibt keinen unmittelbar selbst steuernden Mechanismus, der zugunsten behutsamer, wirtschaftlicher Verwendung von Budgetmitteln wirkt. Daher muss dies vorgeschrieben und kontrolliert werden. Dies erscheint unmittelbar einleuchtend, führt aber zu restriktiven Regeln, die in der Praxis oftmals als hinderlich für eine sachgerechte und effiziente Abwicklung empfunden werden. Ein zweiter Aspekt kommt hinzu: Wenn der Staat einkauft, tritt er – unabhängig von der Form und der Art seines Auftretens – als Nachfrager auf den Märkten auf. Völlig ungeregeltes und willkürliches Auftreten kann angesichts der potenziell riesigen Nachfrage zu erheblichen Störungen auf den Märkten führen. Deshalb soll die potenzielle Nachfragemacht des Staates gebändigt, von vornherein reguliert und für alle anderen Marktbeteiligten kalkulierbar sein. Auf keinen Fall dürfen einzelne auftragvergebende Stellen missbräuchlich Nachfragemacht ausüben. Einen anderen Weg als Regeln vorzugeben und deren Einhaltung zu kontrollieren gibt es nicht, wenn dieses Ziel verfolgt werden soll.
Ein letzter Aspekt: Mit dem auch von der Bundesrepublik getragenen Ziel der EU-weiten Öffnung der staatlichen Beschaffungsmärkte sollten die weithin verschlossenen und den nationalen Anbietern vorenthaltenen öffentlichen Beschaffungsmärkte dergestalt geöffnet werden, dass Transparenz der Regeln und der einzelnen Aufträge geschaffen sowie die Pflicht zur nichtdiskriminierenden Vergabe nach rationalen Kriterien eingeführt wurde.
 
 



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001)
Seiten: 18
Preis inkl. MwSt.: € 0,00
Autor: Dipl.-Ing. Andreas Beyer

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