Einordnung von Einwegkunststoffprodukten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz

Eine kritische Würdigung der Entscheidungspraxis des Umweltbundesamtes

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten haben sich seit dem Jahr 2024 nach den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes beim Umweltbundesamt zu registrieren, wobei eine Einordnung unter eine Produktart nach Anlage 1 zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) notwendig ist. Es kann hierzu für möglicherweise einschlägige Produkte durch den Hersteller ein entsprechender Antrag zur Einordnung des jeweiligen Produkts beim Umweltbundesamt gestellt werden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der derzeitigen Entscheidungspraxis des Umweltbundesamtes zu der Kategorie der Lebensmittelbehälter nach Nr. 1 Anlage 1 zum EWKFondsG und unterzieht diese anhand der zugehörigen Gesetzesmaterialien einer kritischen Würdigung.

Autor*innen
Julia Zinke, Barbara Birkhoff, LL.M.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2025 (September 2025)
Seiten: 9
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Markus W. Pauly

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