Zweckbestimmung von Biozidprodukten

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 528/2012 (im Folgenden: BPR) bestimmt, wann ein Stoff oder Gemisch als Biozidprodukt einzuordnen ist. So müssen für eine entsprechende Einstufung kumulativ zumindest drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine dieser elementaren Voraussetzungen ist, dass eine biozidale Zweckbestimmung vorliegt, dahingehend Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie zu bekämpfen, und dies auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung auf den Schadorganismus. In diesem Artikel soll diese für die Einordnung als Biozidprodukt maßgebliche Zweckbestimmung auch in Bezug auf die Abgrenzung zu angrenzenden Rechtsgebieten betrachtet werden.


Autor*innen
Hannes Heidorn, Henning Krüger



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 2024 - 04 (November 2024)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Hannes Heidorn

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