Es gibt gesetzliche Vorschriften zum Abfallende im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ebenso wie im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Diese sind zum Teil nur unvollständig gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. In jedem Fall werden bezogen auf den Einzelfall für das Abfallende Entscheidungen des Abfallerzeugers oder - besitzers erforderlich. Diese Feststellung gilt auch mit Rücksicht auf die untergesetzlichen Vorschriften zum Abfallende.
Wenn wir über die abfallrechtlichen Voraussetzungen sprechen, wonach Stoffe oder Gegenstände das Abfallende erreichen können, stellen wir fest, dass diese Thematik bereits 25 Jahre andauert, ohne dass wir im Ergebnis einer umfassenden und abschließenden gesetzlichen Regelung für die Feststellung des Abfallendes, zumindest bei Recycling-Baustoffen, nähergekommen wären. Beispielhaft kann dazu auf die 9. Kölner Abfalltage im November 2000 unter dem Rahmenthema „Abfall ohne Ende?“ hingewiesen werden (Grunwald 2000, Klett et al. 2000).
Abgesehen von Ausnahmen, sind in der Bundesrepublik Deutschland erst mit der Abwendung von der linearen Stoffwirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft Grundsätze zur Abfallvermeidung, Verminderung von Menge und Schädlichkeit sowie der stofflichen und energetischen Verwertung der Abfälle in die gesetzlichen Vorgaben aufgenommen worden (KrW-/AbfG 1994). Dabei waren Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Abfällen entsprechend der Abfallhierarchie zwei Jahrzehnte zuvor bereits europarechtlich vorgegeben worden (AbfRRL 1975).
Copyright: | © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben | |
Quelle: | Recy & Depotech 2024 (Dezember 2024) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Professor Dr. Wolfgang Klett | |
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