Zur Verfassungsmäßigkeit der Tübinger Verpackungssteuer
Die von der Stadt Tübingen beschlossene Verpackungssteuersatzung vom 8.2.2020 hat für Diskussion und einen Verwaltungsrechtsstreit bis hinauf zum BVerwG gesorgt. Nach dieser Satzung werden nicht wiederverwendbare Verpackungen, Geschirr und Besteck, die dem Transport und der Aufbewahrung von Speisen und Getränken dienen, einer Steuer unterworfen, die für jede Einwegverpackung für Speisen oder Getränke 0,50 € und für jedes Einwegbesteck 0,20 € beträgt. Diese schon auf den ersten Blick durchaus gravierende Belastung von Geschäftsvorgängen wurde vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof zunächst kassiert, dann aber vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Gegen diese letztinstanzliche Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben worden. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht nur deshalb interessant, weil das Bundesverwaltungsgericht hier von einer Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 abweicht, die der erstinstanzliche VGH Mannheim noch als maßgeblich herangezogen hatte, sondern auch, weil es von vielen als Indikator für eine seit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts eingeläutete ökologische Trendwende gesehen wird.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | AbfallR 04/2024 (August 2024) | |
Seiten: | 12 | |
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