Kohleausstieg und EU-Recht

This paper deals with central EU law issues of the so-called “coal exit” decided by the Federal Republic of Germany, in particular state aid law and the relevant fundamental freedoms and basic rights of the coal companies concerned. It comes to the conclusion that the draft for a coal phase-out law („Kohleausstiegsgesetz“) is compatible with EU law. It also has a positive incentive and role model effect for both EU legislation (“European Green Deal”) and for other EU member states.

Der Kohleausstieg bildet eine zentrale Säule der deutschen Energiewende und einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der im Klimaschutzplan 2050 und im Bundeslimaschutzgesetz (KSG) festgelegten CO2-Reduktionsziele Deutschlands. Um ihn vorzubereiten, hat die Bundesregierung 2018 die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (Kommission WSB, sog. „Kohlekommission“) eingesetzt, die am 31.1.2019 ihren Abschlussbericht an die Bundesregierung übergeben hat. Sie empfahl das Ende der Kohleverstromung in Deutschland bis spätestens 2038 und zeigte auf, wie der wirtschaftliche Strukturwandel in den betroffenen Regionen gelingen kann. Die Bundesregierung entschied, die Empfehlungen der Kommission WSB „konsequent um(zu)setzen“. Zu diesem Zweck hat sie Verhandlungen mit den Kraftwerksbetreibern geführt und sodann aufbauend auf der mit diesen erzielten Einigung sowie einer Eckpunkte-Vereinbarung des Bundes mit den Ländern vom 16.1.2020 am 24.2.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstieggesetz – KAG-E) beschlossen. Bei dem KAG-E handelt es sich um ein Artikelgesetz, dessen Art. 1 das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG-E) ist, dessen Entwurfsfassung vom 24.2.2020 im Mittelpunkt der nachfolgenden Überlegungen steht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 03/2020 (August 2020)
Seiten: 12
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Prof. Dr. iur. Wolfgang Kahl

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